Ist der Schuldner gem. § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG bildet jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO eine besondere Angelegenheit. Daneben gilt das Verfahren nach § 890 Abs. 3 ZPO – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit – als weitere besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 15 RVG.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG gehört die einer Verurteilung zu Ordnungsgeld vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Das bedeutet Folgendes:

  Ist die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, wird die insoweit vom Anwalt entfaltete Tätigkeit von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgedeckt, weil sie zum Rechtszug gehört.[1]
  Wird ein Ordnungsmittel erst nachträglich durch gesonderten Beschluss angedroht, stellt dies bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar.[2] Der den Antrag auf Androhung stellende Rechtsanwalt hat durch diese Antragstellung bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV verdient, auch wenn er danach nicht weiter tätig wird.[3]
  Wird er aber weiterhin in diesem Ordnungsmittelverfahren tätig und ein Ordnungsmittel festgesetzt, so stellt dies zwar gem. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG für den Anwalt eine besondere Angelegenheit dar; aus dem Gesamtzusammenhang von § 18 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG ergibt sich jedoch, dass der Anwalt für das Ordnungsmittelverfahren insgesamt – von dem Antrag auf Androhung bis zur Verurteilung – die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nur einmal erhält, wobei dahinstehen kann, ob letztlich die erste oder die letzte Tätigkeit mit abgegolten ist.[4]

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

AGS 10/2020, S. 477 - 478

[1] BGH v. 29.9.1978 – I ZR 107/77, NJW 1979, 217, 116; OLG Köln AGkompakt 2010, 75.
[2] BGH v. 29.9.1978 – I ZR 107/77, NJW 1979, 217; OLG Hamm AGS 2014, 518.
[3] OLG Hamm AGS 2014, 518.
[4] Vgl. auch die Berechnungsbsp. bei Schneider, AGkompakt 2010, 75.

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