Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zum 1.8.2013 Anrechnungsregelungen auch für Rahmengebühren in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV und in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV eingeführt. Die als Rahmengebühren anfallenden Geschäftsgebühren sind dadurch auf eine echte Anrechnungslösung entsprechend dem Vorbild von Vorbem. 3 Abs. 4 VV umgestellt worden. Dabei wurde in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV und in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV jeweils die Bestimmung aufgenommen, dass bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens oder bei einer Betragsrahmengebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Hierdurch sollte klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Der Entwurf weist darauf hin, dass bei der Anwendung dieser Regelungen, die konkret anordnen, dass bei einer Betragsrahmengebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit in der weiteren Angelegenheit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist, in der Praxis immer wieder Probleme auftreten.
Deshalb soll der vorgeschlagene neue und allgemeiner formulierte § 14 Abs. 2 RVG die oben genannten Regelungen in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV und in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV ersetzen und die Absicht betonen, dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Gebührenanrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Geschäftsgebühr soll danach so erfolgen, als sei die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Diese Regelung bezieht sich damit auf sämtliche Bemessungsmerkmale des § 14 Abs. 1 RVG.
Nur durch eine solche Vorgehensweise ist nach dem Entwurf gewährleistet, dass für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Verfahrens- oder Geschäftsgebühr einer Anrechnung unterliegt, diese Gebühren vor Anrechnung in derselben Höhe anfallen wie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zuvor nicht tätig waren. Nur so werde eine Gleichbehandlung mit den Fällen erreicht, in denen – wie etwa in zivilprozessualen Mandaten – keine Rahmengebühren vorgesehen seien.
Beispiel 6
Der Rechtsanwalt war im Verwaltungsverfahren tätig. Gegen den dort ergangenen Bescheid erhebt er auftragsgemäß Widerspruch und wird im Nachprüfungsverfahren tätig. Die Tätigkeit in beiden Verfahren war umfangreich und schwierig, ansonsten aber durchschnittlich (Mittelgebühren).
Die Geschäftsgebühren des Anwalts betragen derzeit:
1. |
Geschäftsgebühr Verwaltungsverfahren, Nr. 2302 VV |
345,00 EUR |
2. |
Geschäftsgebühr Nachprüfungsverfahren, Nr. 2302 VV |
345,00 EUR |
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gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV |
– 172,50 EUR |
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anzurechnen, 1/2 von 345,00 EUR |
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Gesamt |
517,50 EUR |
Die Vorbefassung im Verwaltungsverfahren darf nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV bei der Bemessung der Geschäftsgebühr des Nachprüfungsverfahrens nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.
Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Geschäftsgebühren:
1. |
Geschäftsgebühr Verwaltungsverfahren, Nr. 2302 VV |
414,00 EUR |
2. |
Geschäftsgebühr Nachprüfungsverfahren, Nr. 2302 VV |
414,00 EUR |
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gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV |
– 207,00 EUR |
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anzurechnen, 1/2 von 414,00 EUR |
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Gesamt |
621,00 EUR |
Nach dem geplanten § 14 Abs. 2 RVG ist die zweite Geschäftsgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.