Nach Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134 und 4135 VV entsteht in Strafsachen für die Teilnahme von mehr als 5 und bis 8 Stunden einerseits und mehr als 8 Stunden andererseits an der Hauptverhandlung eine zusätzliche Gebühr zur jeweiligen Terminsgebühr (sogen. Längenzuschlag).
In der Rspr. ist allerdings umstritten, ob und wie Wartezeiten und oder (längere) Pausen oder Unterbrechungen bei der Ermittlung der für die Gewährung eines Zuschlags zur Terminsgebühr für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt maßgeblichen Zeit zu berücksichtigen sind.
Die weit überwiegende Meinung geht davon aus, dass es für den Beginn der Hauptverhandlung nicht auf deren tatsächlichen, unter Umständen verzögerten Beginn ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt geladen und tatsächlich erschienen ist. Der Entwurf weist zutreffend darauf hin, dass die Berücksichtigung von Wartezeiten, der Rechtsanwalt nicht zu vertreten haben, schon deshalb folgerichtig ist, weil nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV die Terminsgebühr auch entsteht, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, der Termin aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfindet.
Ob Unterbrechungen (Sitzungspausen) abzuziehen sind, wird dagegen weniger einheitlich beantwortet.
Der Entwurf schlägt deshalb eine generalisierende Regelung in dem der Vorbem. 4.1 VV neu angefügten Abs. 3 vor, die eine einfache Feststellung ermöglichen soll, ob der Tatbestand erfüllt ist. Danach sind Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag grds. als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies soll allerdings nicht gelten für
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Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie |
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für Unterbrechungen von jeweils mehr als einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. |
Beispiel 12a
Das Gericht unterbricht die von 9.00 Uhr bis 14.35 Uhr dauernde Hauptverhandlung siebenmal für jeweils ca. 10 Minuten. Der Rechtsanwalt war die gesamte Zeit anwesend.
Der Längenzuschlag ist angefallen, weil die Unterbrechungen bei der Berechnung der Terminsdauer zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist der Termin zwar mehr als eine Stunde unterbrochen worden. Nach dem geplanten Wortlaut ("jeweils mehr als eine Stunde") kommt es aber jeweils auf die Dauer der einzelnen Unterbrechung und nicht auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen an.
Beispiel 12b
Das Gericht unterbricht die von 9.00 Uhr bis 14.35 Uhr dauernde Hauptverhandlung für eine Mittagspause, die im Ergebnis 75 Minuten dauert. Der Rechtsanwalt war die gesamte Zeit anwesend.
Der Längenzuschlag ist angefallen, weil die Unterbrechung bei der Berechnung der Terminsdauer zu berücksichtigen ist. Zwar ist der Termin mehr als eine Stunde unterbrochen worden, allerdings hat das Gericht keine konkrete Dauer der Unterbrechung angegeben oder einen Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet. Die Nichtberücksichtigung einer mehr als einstündigen Unterbrechung soll dann nicht erfolgen, wenn der oder die Vorsitzende die Hauptverhandlung für unbestimmte Zeit – etwa für eine Beratungspause – unterbricht.
Beispiel 12c
Das Gericht unterbricht die von 9.00 Uhr bis 14.05 Uhr dauernde Hauptverhandlung für eine Mittagspause, deren Dauer das Gericht mit 30 Minuten bestimmt. Der Rechtsanwalt war die gesamte Zeit anwesend.
Der Längenzuschlag ist angefallen, weil die Unterbrechung bei der Berechnung der Terminsdauer zu berücksichtigen ist. Es handelte sich um eine Unterbrechung von weniger als einer Stunde.
Beispiel 12d
Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung für eine Mittagspause, deren Dauer das Gericht mit 90 Minuten bestimmt. Der Termin wird aber aus vom Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Verspätung des Gerichts) erst nach 120 Minuten fortgesetzt.
Es sind lediglich 90 Minuten bei der Berechnung der Terminsgebühr unberücksichtigt zu lassen. Die darüber hinausgehenden 30 Minuten fließen in die Berechnung der Terminsdauer ein.
Beispiel 12e
Das Gericht unterbricht die von 9.00 Uhr bis 14.05 Uhr dauernde Hauptverhandlung für 15 Minuten, weil der Rechtsanwalt eine Besprechung mit seinem Mandanten durchführen möchte.
Der Längenzuschlag soll nach dem Regierungsentwurf nicht anfallen, weil die Unterbrechung nach dem Entwurf hier vom Rechtsanwalt zu vertreten sein soll. Es handele sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Terminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten werde.
Bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Unterbrechung vom Verteidiger zu vertreten ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn der Rechtsanwalt hat doch eine solche Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht "zu vertreten" i.e.S., d.h. ihm ist kein Schuldvorwurf zu machen. Und man lässt auch außer Betracht, dass es sich eben nicht um Vorbereitungsaufwand für den Hauptverhandlungstermin i.e.S....