Vorbem. 5 Abs. 1 VV bestimmt derzeit, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen in einem Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Damit erhält der Zeugenbeistand im Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Bußgeldverfahren (Nrn. 5100 ff. VV).

Für Strafsachen bestimmt Vorbem. 4 Abs. 1 VV dagegen, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die Vorschriften des Teils VV entsprechend anzuwenden sind. In der Praxis ist allerdings umstritten, ob der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nr. 4100 ff. VV) abrechnet oder ob seine Tätigkeit nur eine "Einzeltätigkeit" i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV).[31]

Es geht deshalb auch um die Frage, wie die Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV, die unterschiedlich formuliert sind, zu verstehen sind. Der Entwurf verweist darauf, dass die Formulierung in Vorbem. 5 Abs. 1 VV von einem Teil der Rspr. als Beleg dafür gesehen wird, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten sei.

Der Entwurf schlägt deshalb vor, die Regelungen in Vorbem. 5 Abs. 1 VV an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV anzugleichen. Damit fällt das Argument weg, das bisher als Beleg für die "richtige" Abrechnung des Zeugenbeistands im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV angeführt worden ist. Damit wird auch der Zeugenbeistand in einer Bußgeldsache wie der Zeugenbeistand in einer Strafsache mit der Gebühr für eine Einzeltätigkeit vergütet (Nr. 5200 VV).

[31] Ausführlich Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff., m.w.N.

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