Rz. 7
Anm. Abs. 1 stellt klar, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nur dann erhält, wenn ihm nicht die Verteidigung übertragen worden war. Abgegolten werden also:
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Tätigkeiten, für die ein Verteidiger die Gebühren nach VV 5100 ff. erhalten würde, |
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sowie Einzeltätigkeiten, die gar nicht in den Anwendungsbereich der VV 5100 ff. fallen, wie z.B. die Vollstreckung oder Gnadengesuche (siehe Anm. Abs. 4). |
Rz. 8
In VV 5200 sind keine bestimmten Einzeltätigkeiten aufgezählt, wie in den vergleichbaren Vorschriften der VV 4300 ff. Solche Einzeltätigkeiten können z.B. sein
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Einreichung oder Stellung bestimmter Anträge; |
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die Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige; |
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ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, soweit jetzt nicht durch VV Vorb. 5 Abs. 4 erfasst und nach VV Teil 3 abzurechnen; |
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die Begründung einer Rechtsbeschwerde; |
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die Begründung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; |
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Beistandsleistungen für einen Zeugen, ohne dessen Vollvertreter zu sein; |
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Einlegung einer Rechtsbeschwerde; |
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Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; |
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Gegenerklärung auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde; |
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Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, sei es für den Betroffenen oder für einen sonstigen Beteiligten; |
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Stellungnahmen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; |
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eine Stellungnahme zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 93 Abs. 2 StPO); |
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die Teilnahme an einem Vernehmungstermin vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 2), ohne dass ein Verteidigungsauftrag besteht; |
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Teilnahme an einem Vernehmungstermin als Zeugenbeistand, ohne dass ein Auftrag zur Vollvertretung besteht; |
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sämtliche Anträge im Vollstreckungsverfahren (Anm. Abs. 4), wie z.B. ein Ratenzahlungsantrag; |
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Gnadenanträge (Anm. Abs. 4). |
Rz. 9
Auch Beistandsleistungen, die ein Anwalt für den Betroffenen in der Hauptverhandlung erbringt, ohne Verteidiger zu sein, fallen unter VV 5200. Dazu gehört der sog. Terminsvertreter, der nicht zugleich als weiterer Verteidiger bestellt wird. Wird der Terminsvertreter als weiterer Verteidiger bestellt, so erhält er sämtliche Gebühren eines Verteidigers nach den VV 5100 ff. Ist der Anwalt dagegen nur mit der Terminsvertretung beauftragt, wird er gerade nicht Verteidiger, sondern nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt. Dies verkennt das LG Wuppertal.
Rz. 10
Für Beschwerdeverfahren oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung ist keine gesonderte Regelung vorgesehen. Während in VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 angeordnet ist, dass bei Einzeltätigkeiten in Strafsachen die Beschwerde als eigene Angelegenheit gilt, fehlt eine entsprechende Regelung in Bußgeldsachen. Hier bleibt es also bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren aufgrund des Pauschalcharakters der Gebühren keine besondere Angelegenheit auslösen und durch die Verfahrensgebühr der VV 5200 mit abgegolten werden (arg. e § 18 Abs. 1 Nr. 10a).