Die gem. §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beschwerdewert übersteige nicht 600,00 EUR. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sei bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei, unbeschadet eines hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresses, der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Der titulierten Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst Belegvorlage zu den genannten Stichtagen könne der Antragsteller im Wesentlichen ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfspersonen nachkommen. Der erforderliche Aufwand sei gering und könne in Anlehnung an den Stundensatz eines Zeugen nach §§ 20, 21 JVEG mit zehn Stunden à 3,50 EUR bemessen werden. Selbst wenn man mit dem Antragsteller einen Aufwand von 30 Stunden annehmen und einen Stundensatz von 14,00 EUR ansetzen wollte, wäre der Wert von 600,00 EUR nicht überschritten. Der Wert der Beschwer erhöhe sich auch nicht um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, denn anders als der Antragsteller meine, könne den titulierten Verpflichtungen ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht abgesprochen werden.

2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600,00 EUR sei nicht erreicht, weil bei einer Verpflichtung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50 EUR nach § 20 JVEG jedenfalls unter 600,00 EUR liege, bewegt sich im Rahmen der Rspr. des Senats. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442 Rn 10 m.w.N. u. v. 10.1.2018 – XII ZB 451/17, FamRZ 2018, 445 Rn 5 m.w.N. [= AGS 2018, 125]). Solche Ermessensfehler liegen hier nicht vor.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung Verpflichteten – abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses – nach ständiger Rspr. des BGH grds. nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818 Rn 9 m.w.N. [= AGS 2019, 237]; BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818 Rn 10 m.w.N. [= AGS 2019, 237]; BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grds. nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschl. v. 10.7.1996 – XII ZB 15/96, FamRZ 1996, 1543, 1544 u. v. 6.5.1998 – XII ZB 33/98, FamRZ 1998, 1577 f.; vgl. auch BGH Beschl. v. 9.11.2011 – IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn 17).

Etwas anderes gilt allerdings, soweit die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit einer isolierten Feststellung des Trennungszeitpunkts verbunden wird, wobei für die Bemessung der Beschwer dahinstehen kann, ob der Trennungszeitpunkt – was allerdings zweifelhaft ist – ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818 Rn 11 ff. m.w.N. [= AGS 2019, 237]). Eine Feststellung des Trennungszeitpunkts hat das Amtsgericht indessen vorliegend nicht getroffen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Benennung des Trennungszeitpunkts im Tenor und die Ausführungen des Amtsgerichts zum Trennungszeitpunkt nicht als Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet hat. Da vorliegend keiner der Beteiligten eine Feststellung des Trennungszeitpunkts beantragt hatte, bestand keine Veranlassung für die Annahme, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamF...

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