Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines Stufenantrags geltend, während der Antragsgegner im Wege eines Zwischenfeststellungswiderantrags eine Entscheidung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt.

Das FamG hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Zeitraum von 2016 bis 2018 und zur Belegvorlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

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