Die Grundgebühr steht nur dem Verteidiger bzw. einem der sonst in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Vertreter von Verfahrensbeteiligten zu. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellung der Gebühr in Abschnitt 1 des Teil VV, der die "Gebühren des Verteidigers" regelt. Für die Vertretung des Verteidigers gilt: Überträgt der Verteidiger einem anderen Rechtsanwalt lediglich die (Einzel-)Vertretung des Angeklagten, z.B. in der Hauptverhandlung, steht diesem keine Grundgebühr zu. Er erhält dann für diese Einzeltätigkeit vielmehr nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV. Der Verteidiger erhält hingegen (s)eine Grundgebühr.
Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in der Hauptverhandlung übertragen wird, – unter Beachtung von § 137 StPO – auch zum Verteidiger bestellt wird. Das wird i.d.R. der Fall sein, da dem Rechtsanwalt grds. der volle Verteidigungsauftrag erteilt und nicht nur eine Einzeltätigkeit übertragen wird. Auch dieser Rechtsanwalt rechnet dann nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab, was allerdings nicht ganz unstreitig ist. Er erhält dann ebenfalls die Grundgebühr, denn auch er muss sich in den Rechtsfall einarbeiten.
Im Fall der (teilweisen) Beiordnung/Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand oder Pflichtverteidiger gilt nichts anderes, da auch dieser "Terminsvertreter" voller Verteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV ist. Dass der Vertretene nicht auch (noch einmal) eine Grundgebühr erhalten hätte, ist unerheblich. Das rechtfertigt sich auch nicht mit einem Hinweis auf § 5 RVG. Denn der anstelle des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht Vertreter i.S.d. Vorschrift, sondern eigenständiger voller Verteidiger i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV. In dem Zusammenhang ist allerdings inzwischen die Frage, ob der Pflichtverteidiger "vertreten" werden kann, streitig geworden. Sie ist aber nach wie vor zu verneinen. I.Ü. ist auch für einen Haftprüfungstermin nur/anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr (und Verfahrensgebühr) zu.
Teilweise wird in der Rspr. der OLG in diesen Fällen aber auch auf den Einzelfall abgestellt. Danach soll es darauf ankommen, ob der Terminsvertreter an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilgenommen und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet hat, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht; ist das der Fall, wird dem Terminsvertreter ein Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV zugestanden, also auch auf die Grundgebühr.
Noch einen anderen Weg geht das OLG Stuttgart: Nach seiner Auffassung richtet sich die Frage, ob der "Terminsvertreter" zum Vertreter i.S.v. § 5 RVG oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung und den weiteren Umständen. Es spreche "die Bestellung von Rechtsanwalt X. für den heutigen Sitzungstag" für den Status als weiterer Pflichtverteidiger. Dafür spreche auch, wenn sich der "Terminsvertreter" in diese Sache habe einweisen lassen müssen und er ein Plädoyer gehalten habe. Daraus folgt für das OLG Stuttgart, dass neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr entstehen soll. Lediglich eine Vertretung des eigentlichen Pflichtverteidigers liege hingegen vor, wenn z.B. der zunächst bestellte Verteidiger nur teilweise im Hauptverhandlungstermin verhindert sei und die Beweiserhebung weitgehend einen Mitangeklagten betreffe, es sich um einen "Schiebetermin" handle, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden.