[Ohne Titel]
Im Strafverfahren ist die Grundgebühr in der Nr. 4100 VV und im Bußgeldverfahren in der Nr. 5100 VV als eine der ersten Gebühren vorgesehen, die der Verteidiger verdienen kann. Die Gebühr ist 2004 durch das RVG neu eigenführt worden. Bis dahin gab es eine vergleichbare Gebühr nicht. Bei der Anwendung dieser Gebühr hatten sich in der Folgezeit einige Probleme ergeben, die insbesondere das Verhältnis von Grund- und Verfahrensgebühr betrafen. Diese sind dann mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 gelöst worden. Dazu wurde bereits in RVGreport 2014, 42 berichtet. Es ist nun Zeit für ein Update.
I. Allgemeines
Nach Anm. 1 zur Nr. 4100 VV steht dem Rechtsanwalt die Grundgebühr für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr wird der (besondere) Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (vgl. dazu unten III. 3.). Die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr war bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 in Rspr. und Lit. umstritten. Die damit zusammenhängenden Fragen sind durch das 2. KostRMoG dann aber weitgehend geklärt worden. Es ist jetzt nämlich durch einen Zusatz in der Anm. 1 ausdrücklich klargestellt, dass die Grundgebühr (immer) neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.
II. Persönlicher Geltungsbereich
1. Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen
Die Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Der Rechtsanwalt muss aber in einer dieser Funktionen tätig werden. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung der Grundgebühr Nr. 4100 VV in Teil 4 Abschnitt 1 VV, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beauftragt ist, erhält die Grundgebühr nicht.
2. Exkurs: Grundgebühr in besonderen Fällen
a) Grundgebühr für den Zeugenbeistand
Geht man davon aus, was zutreffend, aber in Rspr. und Lit. umstritten ist, dass auch der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet, entsteht auch für ihn die Grundgebühr. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist, da die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit.
b) Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren
Wenn der Rechtsanwalt für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV. Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV. Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelt. Die Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts in das Strafvollstr...