1. Verstoß gegen § 3a Abs. 1 und 2 RVG
Unberührt bleibt die Regelung, dass eine Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG (Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, Textform, Trennung von Vollmacht, deutliches Absetzen von sonstigen Regelungen) entspricht, zwar wirksam, aber unverbindlich ist, soweit eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert wird.[4]
2. Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG
Im Falle eines Erfolgshonorars soll künftig der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG (Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung und ggfs. der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen; Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll) zur Unverbindlichkeit und Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung führen.
Die Nichteinhaltung anderer Vorgaben, insbesondere nach § 4a Abs. 3 RVG (Angabe der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind; Hinweis auf eingeschränkte Kostenerstattung) soll dagegen sanktionslos bleiben.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 10/2021, S. 440 - 443
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