aa) Gebührensätze
Damit sind bei der in Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV geregelten Geschäftsgebühr folgende Gebührensätze zu beachten:
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Die Regelgebühr beträgt 0,9, wenn die Inkassodienstleistung durchschnittlich umfangreich und schwierig war. |
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Wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war, kann die 0,9 Regelgebühr bis zu einer Höchstgebühr von 1,3 überschritten werden. |
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Die Gebühr beträgt in einfachen Fällen 0,5; ein einfacher Fall liegt regelmäßig vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. |
Die Gebühr bewegt sich daher in einem Rahmen von 0,5 bis 1,3. Die 0,9-Regelgebühr ist gleichzeitig Mittelgebühr ((0,5 + 1,3) : 2 = 0,9).
bb) Einfacher Fall (0,5-Gebühr)
Nach Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2300 VV liegt ein einfacher Fall regelmäßig vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Regelbeispiel eines einfachen Falls ist daher die Erledigung des Auftrags bereits mit einer Zahlungsaufforderung. Erfasst hiervon ist nach den Motiven des Gesetzebers insbesondere der Fall, in dem der Schuldner die Forderung innerhalb einer ihm mit der ersten Zahlungsaufforderung gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, die in der Regel zumindest zwei Wochen betragen sollte, vollständig erfüllt hat. Das Regelbeispiel soll aber auch den Fall erfassen, in dem auf die erste Zahlungsaufforderung unmittelbar eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird, die der Schuldner dann vereinbarungsgemäß erfüllt. Denn in diesem Kontext wird der zusätzliche Aufwand der Rechtsanwältin, des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters durch die ihm dann zustehende Einigungsgebühr ausgeglichen. Ergibt sich dagegen zum Beispiel durch eine vom Schuldner dem Gläubiger nicht mitgeteilte Adressänderung zusätzlicher Aufwand für den Rechtsanwalt, kann in den meisten Fällen nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden.
Beispiel
Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine unbestrittene Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR geltend zu machen. Der Rechtsanwalt ermittelt zunächst die aktuelle Anschrift des Schuldners und richtet die Zahlungsaufforderung an diese Anschrift. Der Schuldner erstattet den verlangten Betrag auf die erste Zahlungsaufforderung.
Ein einfacher Fall mit der Folge, dass nur eine 0,5-Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann, liegt nicht vor. Denn die Forderung ist nicht auf die erste Aufforderung hin beglichen worden. Gehen der Aufforderung weitere Tätigkeiten voraus (hier Anschriftenermittlung), kann nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden. Hieraus ist zu schließen, dass sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers die vom Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeiten auf eine bloße Zahlungsaufforderung beschränken müssen, um von einem einfachen Fall mit einer 0,5-Gebühr ausgehen zu können.