Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 5.000,00 EUR aus einem Verkehrsunfall gegen die gegnerische Versicherung geltend zu machen. Diese erstattet ohne Bestreiten den verlangten Betrag auf die erste Zahlungsaufforderung.
Wird davon ausgegangen, dass Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleitung ist, die eine unbestrittene Forderung betrifft, ist für die Bemessung der Geschäftsgebühr die neue Schwellengebühr in Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV zu beachten. Dadurch gilt anstelle einer Schwellengebühr i.H.v. 1,3 nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV die verminderte 0,9-Schwellengebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV und wird die frühere 1,3-Schwellengebühr zur Höchstgebühr. Weil die Versicherung auf die erste Zahlungsaufforderung hin zahlt, dürfte sogar lediglich ein einfacher Fall vorliegen und nur eine 0,5-Gebühr verlangt werden können.
Werden im Anforderungsschreiben an die gegnerische Versicherung auch die hierdurch anfallenden Anwaltskosten geltend gemacht, wird häufig noch unklar sein, ob die Forderung bestritten wird. Die Versicherung wird daher im Rahmen der Schadensregulierung auch die aus dem Erledigungswert berechnete Geschäftsgebühr zahlen, die von der Versicherung bei einer unbestrittenen Forderung aus einer Inkassodienstleistung nach Anm. 2 zu Nr. 2300 VV bemessen wird (0,5 bis 1,3 Gebühr). Der Rechtsanwalt muss dann bei der Abrechnung im Innenverhältnis zum Mandanten bzw. zu dessen Rechtsschutzversicherung ggfs. die berechnete "normale" Geschäftsgebühr berichtigen, wenn es sich um eine unbestrittene Forderung aus einer Inkassodienstleistung handelt.