Rechtsanwälte Dr. Lutz Förster und Dennis Chr. Fast, Anwaltliche Vergütung und das Kostenrechtsänderungsgesetz, ZAP Fach 24 S. 1847 (ZAP 2021, 305)
In ihrem ausführlichen Beitrag berichten die Autoren über die praktischen Auswirkungen des KostRÄG 2021 auf die Anwaltsvergütung. Zunächst weisen Förster und Fast darauf hin, dass sich sowohl die Wertgebühren als auch die Betragsrahmen- und Festgebühren des RVG erhöht haben. Auch die Fahrtkostenpauschale und das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nrn. 7003 ff. VV hätten eine Erhöhung erfahren.
Sodann gehen Förster und Fast auf die einzelnen Änderungen im RVG ein. Zunächst weisen die Autoren darauf hin, dass mehrere Anrechnungsbestimmungen geändert bzw. eingefügt worden seien. Die erste Neuerung, auf die die Autoren hinweisen, betrifft die Anrechnung bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 2 RVG. Mit der Neufassung der Anrechnung mehrerer Gebühren nacheinander habe der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 RVG der Auffassung des BGH (AGS 2017, 170 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2017, 220 [Hansens]) widersprochen, wonach mehrere angefallene Geschäftsgebühren grds. in der tatsächlichen Höhe auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Dies kann dazu führen, dass infolge der mehrfachen Anrechnungen von der Verfahrensgebühr nichts mehr übrigbleibt. Förster und Fast weisen in ihrem Beitrag darauf hin, dass die Neufassung des § 15a Abs. 2 RVG den Anrechnungsbetrag begrenzt, was anhand zweier Beispiele verdeutlicht wird.
Weitere Neuerungen, auf die die Autoren eingehen, betreffen die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b) RVG, wonach die Verkündung des Streites zum Rechtszug des zugrunde liegenden Verfahrens gehört. Im Anschluss hieran gehen Förster und Fast auf die Neuregelungen in § 48 Abs. 1 RVG für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Falle eines Mehrvergleichs ein. Weitere Änderungen, mit denen sich die Autoren in ihrem Beitrag befassen, betreffen die Neufassung der Vorbem. 1 VV, wonach bei einem Beratungsmandat nach § 34 RVG auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen können, was bisher umstritten war. Mit der Neuregelung der Terminsgebühr in Nrn. 3104 und 3106 VV hat der Gesetzgeber nach den weiteren Ausführungen der Autoren klargestellt, dass die dort geregelte Terminsgebühr auch bei Abschluss eines privatschriftlichen Vergleichs anfallen kann, was ein Teil insbesondere der Sozialgerichte verneint hat.
Nach kurzen Hinweisen auf die Neuregelung des Längenzuschlags des Pflichtverteidigers in Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV und auf die – für die Anwaltschaft nachteilige – Neufassung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV betreffend die Vergütung des Zeugenbeistands gehen Förster und Fast auf einige Änderungen des GKG ein, die die Streitwerte betreffend und damit auch für die Anwälte maßgeblich sind. Am Ende ihres Beitrags erörtern Förster und Fast die praktischen Auswirkungen der Neuregelung der Übergangsvorschrift des § 60 RVG.
Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Die Kostenfestsetzung und Kostenerstattung einer nichtexistenten Partei, JurBüro 2021, 449
Wird eine nicht oder nicht mehr existente Partei verklagt, ist diese nach der ständigen Rspr. des BGH als parteifähig anzusehen, soweit sie in dem Rechtsstreit ihre Nichtexistenz geltend macht. Der Autor untersucht in seinem Beitrag die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Kostenerstattung zugunsten der nichtexistenten Partei hat.
Infolge der Rspr. des BGH wird nach den Ausführungen des Autors die Existenz der betreffenden Partei insoweit fingiert, als ein hinter diesem rechtlich nichtexistenten Gebilde stehender Dritter berechtigt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Dies habe zur Folge, dass auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der nichtexistenten Partei erlassen werden könne. Darin könnten diejenigen Aufwendungen desjenigen festgesetzt werden, der für die nichtexistente Partei tätig geworden ist. Dies betreffe in erster Linie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, der in dem Rechtsstreit die Unzulässigkeit der Klage geltend machen kann.
Voraussetzung für eine Festsetzung solcher Kosten ist nach den weiteren Ausführungen des Autors, dass eine (gerichtliche) Kostengrundentscheidung i.S.v. § 103 Abs. 1 ZPO vorliegt. Im Falle der Klagerücknahme trete allerdings die gesetzliche Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht ein, da bereits die Klage nicht wirksam erhoben worden sei. Jedoch könne die nichtexistente Partei einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO stellen, der dann Grundlage für die Kostenfestsetzung sei. Auch für einen solchen Antrag sei die Parteifähigkeit der nichtexistenten Partei zu fingieren.
Ergeht zugunsten der nichtexistenten Partei eine Kostenentscheidung, können nach den weiteren Ausführungen Schneiders nur diejenigen Kosten festgesetzt werden, die für die Geltendmachung ihrer Nichtexistenz entstanden seien. Soweit sich die nichtexistente Partei zur Sache einlasse, komme eine Festsetzung der hierdurch ausgelösten Kosten nicht in Betrac...