Dem Sachverhalt lag die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu Grunde. Das AG ist von einem Monatsnettoeinkommen des Antragstellers i.H.v. 2.815,34 EUR ausgegangen, von dem es Fahrtkosten i.H.v. 78,00 EUR, hälftige Wohnkosten i.H.v. 532,50 EUR, Versicherungsbeiträge i.H.v. 45,11 EUR, Kindesunterhalt für seine bei deren Mutter lebenden Töchter M. und T. i.H.v. zusammen 761,00 EUR sowie Freibeträge i.H.v. 223,00 EUR und 491,00 EUR in Abzug gebracht hat und so zu einer Ratenzahlungsanordnung i.H.v. 384,00 EUR gelangt ist. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 4.5.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3.6.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die von ihm gezahlten Wohn- und Wohnnebenkosten i.H.v. insgesamt monatlich 1.065,00 EUR seien vollumfänglich zu berücksichtigen, da seine Lebensgefährtin, die mit ihren vier und sieben Jahre alten Kindern mit ihm in der gemeinsam angemieteten Wohnung lebe, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, sich an den Mietkosten zu beteiligen. Das OLG Braunschweig gab dem Beschwerdeführer Recht.

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