Das OLG Braunschweig sieht auch bei Überschreiten der Freibeträge dann keinen vollen kopfteiligen Ansatz, sofern sich die Einkommen der Bewohner einer Mietunterkunft unterscheiden. Auch jenseits der Freibetragsgrenze könne ein erheblicher Einkommensunterschied eine Aufteilung im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte rechtfertigen (so bei Nettoeinkünften von 925,00 EUR zu 2.569,00 EUR: OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2017 – II-10 WF 60/17, juris Rn 4; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2010 – 6 WF 103/10, juris Rn 3; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., 2018, § 115 Rn 56).

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