a) Außergerichtliche Kosten

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Berufungsbegründungsschrift des Rechtsanwalts des Beklagten einen Schriftsatz mit Sachvortrag und mit Sachantrag, nämlich den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, eingereicht. Hierdurch ist ihm nach Nrn. 3200, 3201 VV die 1,6-Verfahrensgebühr angefallen. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Kammergericht hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3202 VV die 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Für die Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs hat der Klägervertreter nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV eine 1,0-Einigungsgebühr verdient. Hinzu kommen wieder die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV auf den Gesamtbetrag. Damit ergeben sich folgende außergerichtliche Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz:

 
 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.315,20 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV 986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 822,00 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 597,28 EUR
  Gesamt 3.740,88 EUR

b) Gerichtskosten

Für die in der Berufungsinstanz gem. § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichen der Berufungsschrift angefallene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 GKG KV mit einem Gebührensatz von 4,0 i.H.v. 1.528,00 EUR ist zunächst der Beklagte als Antragsteller der Instanz gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG alleiniger Kostenschuldner. Diese Gebühr hat sich infolge des Vergleichsschlusses nicht nach Nr. 1222 Nr. 3 GKG KV auf den Satz von 2,0 ermäßigt. Die Parteien haben nämlich nach Vergleichsschluss den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen.[1]

Hat der Beklagte die 4,0-Verfahrensgebühr an die Justizbeitreibungsstelle gezahlt, hat er i.H.v. 1/5 einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger. Hat der Beklagte diese Gebühr nicht eingezahlt, so hat der Kostenbeamte sie "ins Soll gestellt". Die Justizbeitreibungsstelle zieht diese Gebühr dann beim Beklagten notfalls zwangsweise ein. Hat dieser den Gerichtskostenbeitrag bis zum Vergleichsschluss noch nicht gezahlt, wird das "Kostensoll umgeschrieben". Der Kostenbeamte nimmt dann den Beklagten nur noch i.H.v. 4/5 der Gerichtskosten in Anspruch und setzt 1/5 hiervon gegen den Kläger an. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger somit gegen den Beklagten in keinem der erörterten Fallgestaltungen einen Kostenerstattungsanspruch.

[1] S. Nr. 1222 Nr. 4 GKG KV; s. hierzu auch NK-GK/Fölsch, 3. Aufl., 2021, Nr. 1222 GKG KV Rn 45.

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