I. Fragen
1. Fall 1
Der Kläger hat mit seiner vor dem LG Berlin erhobenen Klage auf Zahlung von 20.000,00 EUR nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Erfolg gehabt. Aufgrund der zu seinen Gunsten in dem Urteil des LG vom 15.1. ergangenen Kostenentscheidung hat er am 1.2. die Festsetzung seiner Kosten gegen den Beklagten beantragt. Da der Beklagte gegen das Urteil des LG Berlin Berufung eingelegt hat, entscheidet der Rechtspfleger – im Einverständnis mit dem Kläger – zunächst über diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem KG schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 16.000,00 EUR zahlt. In dem Vergleich erklärt der Kläger, dass er keinen Kostenantrag stellen werde. Ferner vereinbaren die Parteien, den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Vergleich in der Hauptsache für erledigt zu erklären und das KG zu bitten, über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. So wird verfahren. Das KG entscheidet in seinem auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO gestützten Beschluss, dass von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen haben.
Nunmehr beantragt der Kläger unter Hinweis auf seinen die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsantrag vom 1.2. und einen weiteren die Kosten der Berufungsinstanz betreffenden beigefügten Kostenfestsetzungsantrag vom 1.10. die Ausgleichung der Kosten beider Instanzen. Der Beklagte wendet ein, der Kläger habe wegen seines Verzichts, einen Kostenantrag zu stellen, auf Kostenerstattung verzichtet.
Welche Kosten wird der Kläger in seinen Kostenfestsetzungsanträgen vom 1.2. und 1.10. aufgeführt haben?
Greift der Einwand des Beklagten durch?
2. Fall 2
Das Prozessgericht hat nach Erlass des aufgrund streitiger Verhandlung ergangenen Schlussurteils den Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der Meinung, der Streitwert betrage 60.000,00 EUR. Sein Mandant bittet ihn demgegenüber, gegen die Streitwertfestsetzung vorzugehen, weil ein Streitwert von nur 20.000,00 EUR gerechtfertigt sei.
Wie wird der Klägervertreter vorgehen?
II. Lösungen
1. Lösung zu Fall 1
I. Kostenfestsetzungsanträge
1. Kosten erster Instanz
a) Außergerichtliche Kosten
Für die Einreichung der Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Hinzu kommen noch die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und auf den Gesamtnettobetrag der Vergütung 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
Damit berechnen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
394,25 EUR |
|
Gesamt |
2.469,25 EUR |
b) Gerichtskosten
Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG KV mit einem Gebührensatz von 3,0 fällig geworden und gleichzeitig angefallen. Nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR hat diese Gebühr eine Höhe von 1.146,00 EUR. Da der Kläger diese Gerichtskosten an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt hat, kann er sie von dem Beklagten erstattet verlangen.
2. Berufungsinstanz
a) Außergerichtliche Kosten
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Berufungsbegründungsschrift des Rechtsanwalts des Beklagten einen Schriftsatz mit Sachvortrag und mit Sachantrag, nämlich den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, eingereicht. Hierdurch ist ihm nach Nrn. 3200, 3201 VV die 1,6-Verfahrensgebühr angefallen. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Kammergericht hat nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3202 VV die 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Für die Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs hat der Klägervertreter nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV eine 1,0-Einigungsgebühr verdient. Hinzu kommen wieder die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV auf den Gesamtbetrag. Damit ergeben sich folgende außergerichtliche Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
1.315,20 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
822,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
597,28 EUR |
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Gesamt |
3.740,88 EUR |
b) Gerichtskosten
Für die in der Berufungsinstanz gem. § 6 Abs. 1 S. 1 GKG mit Einreichen der Berufungsschrift angefallene Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 GKG KV mit einem Gebührensatz von 4,0 i.H.v. 1.528,00 EUR ist zunächst der Beklagte als Antragsteller der Instanz gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG alleiniger Kostenschuldn...