Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch den VerfGH beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der VerfGH folgt bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach diesen Vorschriften den in der Rspr. des BVerfG entwickelten Maßstäben (vgl. grundlegend VerfGH Münster NVwZ 2019, 1511 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Danach komme es sowohl auf die subjektive als auch die objektive Bedeutung der Sache an. In diesem Zusammenhang habe auch der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Gegenstandswerts. Ferner seien der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Schließlich würden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers bei der Bemessung des Gegenstandswerts einfließen, soweit sie deutlich aus dem Rahmen fallen und dem VerfGH mitgeteilt oder aufgrund des Gegenstands oder Verlaufs des Verfahrens offenbar werden (vgl. BVerfG BVerfGE 79, 365, juris Rn 14). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei der Mindestgegenstandswert des § 37 Abs. 2 S. 2 HS 2 RVG bei Verfassungsbeschwerden, die zwar Erfolg haben, aber in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehen, nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit sind, keinen großen Umfang haben und auch i.Ü. nicht mit außergewöhnlichen Umständen verbunden sind, regelmäßig zu verdoppeln (VerfGH Münster, a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt, sei – so der VerfGH – der in § 37 Abs. 2 S. 2 HS 2 RVG gesetzlich vorgesehene Mindestgegenstandswert auch hier lediglich zu verdoppeln (s. für einen vergleichbaren Fall VerfGH Münster r+s 2021, 725). Die subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für den Kläger sei in wirtschaftlicher Hinsicht als gering zu bewerten, weil sie nur einen Betrag von 59,50 EUR betroffen. Begrenzt werde die subjektive Bedeutung zudem durch den Inhalt der vom VerfGH getroffenen Entscheidung. Er habe dem Kläger den Betrag von 59,50 EUR nicht etwa zugesprochen, sondern das angegriffene Urteil im Umfang der Klageabweisung nur aufgehoben und die Sache insoweit an das AG zurückverwiesen. Der weitere Gang des dortigen Verfahrens sei offen. Allerdings habe die Verfassungsbeschwerde damit den vom Kläger erstrebten Erfolg gehabt. Überdies habe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für ihn rehabilitierende Wirkung gehabt. Die Verfassungsbeschwerde sei auch im Umfang seiner Rüge einer eigenständigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch amtsgerichtlichen Anhörungsrügebeschluss begründet, mit dem ihm das AG – zu Unrecht – ein prozessual unzulässiges Vorgehen vorgeworfen hatte.
In objektiver Hinsicht komme der Entscheidung des VerfGH entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Der Fall habe keine erstmals klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr habe der VerfGH lediglich die bekannten Maßstäbe für eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör zur Anwendung gebracht. Soweit im Schriftsatz des Bevollmächtigten darauf hingewiesen werde, dass die Unfallschadensregulierung ein Massengeschäft sei und die im amtsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Verbringungskosten – mit entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung – massenhaft vor nordrhein-westfälischen Gerichten geltend gemacht würden, lasse sich hieraus für die objektive Bedeutung der Sache nichts ableiten. Über die einfach-rechtliche Frage der Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten habe der VerfGH nicht entschieden.
Soweit im Schriftsatz der Bevollmächtigten schließlich der erhebliche anwaltliche Arbeitsaufwand für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hervorgehoben werde, fließe der Aspekt sorgfältiger anwaltlicher Arbeit in die Wertbemessung mit ein, rechtfertige hier im Rahmen der Gesamtschau aber keine Anhebung des Gegenstandswerts über den verdoppelten Mindestwert hinaus. Zum einen sei die Sache von nicht mehr als durchschnittlicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit und auch vom Umfang her überschaubar gewesen. Zum anderen müsse ungeachtet des anwaltlichen Aufwands stets die Bedeutung der Sache das ausschlaggebende Moment für die Wertfestsetzung bleiben (vgl. BVerfGE 79, 365).