Für die Praxis wird durch das LG Dortmund klargestellt, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht unendlich ausgeweitet werden kann, sondern entsprechend § 64 Abs. 3 InsO die enumerative Aufzählung der Berechtigten greift. Die Staatskasse selbst ist nur im Rahmen der Kostenstundung zu beteiligen. Gegen die Festsetzung "danach", also nach Bewilligung der Stundung, ist ihr folglich ein Mitspracherecht abzusprechen. Folglich ist durch die Staatskasse stets das Vorliegen der Voraussetzungen hier zu prüfen.
1. Intervention der Staatskasse daher im Rahmen der Stundung
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken, § 4a InsO.
Das Gesetz normiert damit verschiedene subjektive und wirtschaftliche Voraussetzungen, wann eine Kostenstundung in Betracht kommt. Will die Staatskasse hier "reagieren", muss es in diesem Stadium intervenieren und die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Staatskasse im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person i.V.m. einer bewilligten Stundung stets eine Ausfertigung, um dem rechtlichen Gehör und der Beschwerdeberechtigung gerecht zu werden.
2. Nur natürliche Personen
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur natürlichen Personen die Stundung gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt (Vallender NZI 2001, 561, 562; Pape, ZInsO 2001, 587; Jaeger/Eckardt, InsO, 1. Aufl., 2008, § 4a Rn 18).
3. Antrag
Stundung gibt es nur auf einen Antrag hin. Die Kostenstundung wird nicht von Amts wegen bewilligt. Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (AG Neumünster ZInsO 2006, 1007; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 43). Der Antrag selbst ist weder frist- (MüKo-InsO/Ganter, § 4a Rn 33; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn 16; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 47) noch formgebunden (BGH ZInsO 2003, 800; Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 16; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 46). Auch ein Formularzwang besteht nicht. Allerdings ist er so rechtzeitig zu stellen, dass im jeweiligen Verfahrensabschnitt noch entschieden werden kann, d.h. die rechtskräftige Entscheidung über einen Verfahrensabschnitt (z.B. Beendigung eines solchen) steht dem Antrag entgegen (Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 16; MüKo-InsO/Ganter, § 4a Rn 33). Für den Antrag auf Kostenstundung ist die Postulationsfähigkeit des Insolvenzschuldners selbst maßgebend (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 40; Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 16). Eine anwaltliche Notwendigkeit besteht nicht (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 40; Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 16).
4. Inhalt
Nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO hat der Schuldner dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 38). Die Erklärung dient der oben beschriebenen Prämisse, nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zukommen zu lassen. Steht bereits fest, dass Versagungsgründe vorhanden sind, soll nicht erst durch die Stundung ein ergebnisloses Verfahren in Gang gesetzt werden (Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 31; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 7, Rn 36 f.).
5. Bedürftigkeit
Die Stundungsbewilligung setzt voraus, dass das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Gesetz verlangt damit eine Bedürftigkeit des Schuldners, über die dieser Auskunft zu geben hat (BGH ZInsO 2003, 800; Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 17). Bei einer Gegenüberstellung der Kosten und der zu erwartenden Masse muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Kosten höher sind als die prognostizierte Masse. Es hat daher eine Prüfung vergleichbar der Masseinsuffizienz zu erfolgen (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 19). Zum einen sind die Verfahrenskosten anhand einer Prognose zu ermitteln (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 21). Diese sind dem Vermögen des Schuldners gegenüberzustellen. Der Vermögensbegriff umfasst dabei die zukünftige Insolvenzmasse (Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 22). Aufgrund dieser Sachverhaltsangaben hat das Gericht (bis zur Eröffnung der Richter, danach der Rechtspfleger) zu prüfen, ob die Verfahrenskosten voraussichtlich gedeckt oder eben nicht gedeckt werden können und daher die Stundung zu gewähren wäre. Abzustellen ist bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 7). Bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kennt die Stundung nach § 4a InsO – anders als die Prozesskostenhilfe – nach h.M. keine Teilstundung oder Stundung mit Ratenzahlung (anders § 4b InsO). Soweit der Schuldner aus seinem V...