- Gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung steht nur dem Treuhänder, dem Schuldner und den Gläubigern ein Rechtsmittelrecht zu.
- Der Bezirksrevisor kann nur im Rahmen der Stundung agieren, gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung ansonsten steht ihm kein Rechtsmittel zu.
LG Dortmund, Beschl. v. 20.1.2022 – 9 T 6/22
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