1. Gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung steht nur dem Treuhänder, dem Schuldner und den Gläubigern ein Rechtsmittelrecht zu.
  2. Der Bezirksrevisor kann nur im Rahmen der Stundung agieren, gegen die Festsetzung der Treuhändervergütung ansonsten steht ihm kein Rechtsmittel zu.

LG Dortmund, Beschl. v. 20.1.2022 – 9 T 6/22

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