Die Verurteilte ist wegen diverser Drogendelikte mehrfach verurteilt worden. Nach einer Teilverbüßung einer der Strafen habe die beteiligten Staatsanwaltschaften als zuständige Vollstreckungsbehörden die (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen Gerichte gem. § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie zurückgestellt. Im Sommer 2019 sind dann die nach Anrechnung der erfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gem. § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass sich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu 4 x (bzw. bis zu 6 x) entsprechenden Untersuchungen von Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der Bewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der Verurteilten selbst zu tragen.
Mit Schreiben vom 26.1.2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus besonderem Anlass mit, dass die Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum feststellbar konstant seien. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin die in den Ausgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte den jeweiligen Urinkontrollen durch den "TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die Kosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht." Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe keine Veranlassung gegeben, "weitere Weisungen", erteilt oder verschärft zu bekommen, zumal sie den bisherigen Anordnungen beanstandungsfrei nachgekommen sei. Insbesondere die Verpflichtung, die künftigen Drogenfreiheitsnachweise ausschließlich über den TÜV Thüringen erbringen zu können, sei wegen der damit verbundenen wesentlich höheren Kosten unverhältnismäßig. Ihre bisherigen – negativ ausgefallenen – Nachweise habe ihre Krankenkasse übernommen, zumal dies im Therapieabschlussbericht vorgegeben worden sei. Sofern ihre derzeitige Suche nach einem Arbeitsplatz Erfolg zeitigen und sie deshalb ihre Bezugsberechtigung für ALG II verlieren sollte, wäre sie mit erheblichen Mehrkosten belastet, was bei der Anzahl von bis zu sechs Screenings pro Jahr unzumutbar sei. Ein Änderungsbedarf habe nicht vorgelegen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde war erfolgreich.