1. Grundsätzlich Veranlassungsprinzip
Zur Kostenübernahme für die zur Erfüllung der Weisung(en) erforderlichen Untersuchungen verweist das OLG darauf, dass eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen nicht bestehe. Zwar bestimme § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens vom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehörten auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Sanktion handele. Allerdings habe die Verurteilte diese Aufwendungen grds. nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen, weil sie die Drogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 2.11.2011 – 2 Ws 433/11 [dort zu § 68b StGB]; OLG Jena NStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschl. v. 8.5.2014 – 2 Ws 216/14; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.3.2009 – 1 Ws 94/09).
2. Aber: Übermaßverbot
Die Zurechnung der Kosten finde ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 S. 2 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können danach bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergebe sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, JR 2006, 480; OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2013 – 1 Ws 333/13; OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.7.2011 – 1 Ws 381/11; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Nürnberg a.a.O.).
3. Unzumutbarkeit
In dem Zusammenhang verweist das OLG darauf, dass die Strafvollstreckungskammer zwar die finanzielle Belastung der Verurteilten mit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-Drucks, 16/1993, 19; Fischer, StGB, 69. Aufl., 2022, § 68b Rn 16) insofern habe gering halten wollen, als sie die anfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen KG der Staatskasse aufbürdet, "... solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht". Jedoch greife diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom Hausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende Maßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig von der Krankenkasse übernommen werden, könne die von der Strafvollstreckungskammer derzeit gebrauchte Wendung aber zu einer nicht ausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre Bezugsberechtigung für ALG II entfallen. Aus diesem Grund sei – so das OLG – der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine Kostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) selbst zu tragen. Diese Verhältnisse habe die Verurteilte bei formloser Antragstellung unter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende Beurteilung der Unzumutbarkeit könne die Strafvollstreckungskammer etwa die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) heranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit könne i.Ü. der Strafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die Intervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser Maßnahme ganz abzusehen.