Durch Jugendamtsurkunden vom 22.1.2016 hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. je 128 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe verpflichtet. Vertreten durch die betreuende Mutter reichten die Antragsteller am 11.12.2019 einen Stufenantrag gegen den Antragsgegner ein, in dem sie für den Fall des Übersteigens der Beträge in den Jugendamtsurkunden eine Erhöhung ab August 2018 beantragen. Nach teilweisem Anerkenntnis des Antragsgegners hinsichtlich der Auskunftsstufe erging insoweit ein Teil-Anerkenntnisbeschluss und Teilbeschluss. Ein Vollstreckungsverfahren schloss sich an. Das FamG setzte sodann den Verfahrenswert auf 10.000,00 EUR fest (für beide Kinder den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG). Der Antragsgegner erhob darauf Widerantrag gegen den Antragsteller mit dem Ziel einer Herabsetzung auf 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab November 2019. Dieser Widerantrag wurde später zurückgenommen und der Hauptsacheantrag der Antragsteller für erledigt erklärt. Hiernach setzte das FamG den Verfahrenswert auf 11.330,00 EUR fest. Hinsichtlich der noch nicht bezifferten Hauptsacheanträge sei für beide Kinder jeweils auf den Auffangwert zurückzugreifen. Für den Widerantrag sei auf die konkrete Bezifferung abzustellen. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerseite. Darin wird begehrt, die Hauptsacheanträge mit jeweils 500,00 EUR zu bemessen. Die Antragsteller hätten sich allenfalls vorgestellt, den Unterhalt um eine Einkommensstufe zu erhöhen.

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