1. Maßgebend sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einreichung
Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die aufgrund des Antrags zu schätzende realistische Erwartung des Klägers hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bei Beginn der Instanz (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.1.2022 – 6 WF 1/22, juris Rn 7).
2. Rückgriff auf § 42 Abs. 3 FamGKG nur bei fehlenden Anhaltspunkten
Wenn sich allerdings objektive Anhaltspunkte für die erkennbaren Erwartungen des Stufenantragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages überhaupt nicht feststellen lassen, ist der Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZB 418/21, juris Rn 19; OLG Koblenz Beschl. v. 12.11.2020 – 13 WF 746/20, juris Rn 3). Genügende Anhaltspunkte in diesem Sinne bedeuten weniger als eine Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit, sind allerdings mehr als eine nur theoretische Möglichkeit. Ein Anhaltspunkt liegt also jedenfalls dann vor, wenn die Sache bei einer vernünftigen Betrachtung als durchaus möglich erscheint, mag sie auch nicht gerade wahrscheinlich sein (Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 52. Aufl., 2022, § 36 GNotKG Rn 25).
3. Genügende Anhaltspunkte sind hier gegeben
Nach diesem rechtlichen Maßstab bestehen genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes.
Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsteller in der Antragsschrift vom 11.12.2019 weder, auf welchem konkreten Einkommen des Antragsgegners die am 22.1.2016 errichteten Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von 128 % des Mindestunterhaltes beruhen, noch von welchem Einkommen die Antragsteller aktuell ausgehen und dass dieses wesentlich über den damals angenommenen Einkommensverhältnissen liegen könnte. Ihre konkreten Vorstellungen haben die Antragsteller auch später nicht formuliert. Im vorliegenden Verfahren über die Wertbeschwerde des Antragsgegners haben sie aber dessen Behauptung, es sei ihnen allenfalls um die Erhöhung um eine Einkommensstufe gegangen, nicht widersprochen. Allerdings würde eine solche Abänderung um lediglich eine Stufe rechtlich nicht möglich sein, weil der Abänderungsbetrag unter der Wesentlichkeitsschwelle von 10 % nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG liegen würde. Bei verständiger Auslegung ist daher von zwei Stufen auszugehen. Dies ergibt für den hier gem. § 51 Abs. 1 u. Abs. 2 FamGKG relevanten Zeitraum von August 2018 bis Dezember 2020 bei Unterschiedsbeträgen von 75,00 EUR (2018, bzw. davon 1 x 64,00 EUR für August 2018), 76,00 EUR (2019) bzw. 79,00 EUR (2020) für beide Kinder einen Gesamtbetrag von 4.459,00 EUR.