Der in § 45 FamGKG geregelte Verfahrenswert beträgt derzeit 4.000,00 EUR und ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden. Grund hierfür war, dass durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2023 zwar zahlreiche Auffang- und Regelwerte in den Justizkostengesetzen angehoben worden sind. Nicht angepasst worden ist allerdings der Regelverfahrenswert für die in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen. Aufgrund des dadurch vorhandenen Nachholbedarfs wurde dieser Wert um ein Drittel auf 4.000,00 EUR erhöht.[24]

DAV und BRAK schlagen nunmehr vor, den Verfahrenswert in den von § 45 FamGKG erfassten Kindschaftssachen auf 5.000,00 EUR zu erhöhen. Der Vorschlag wird damit begründet, dass es keinen Anlass gebe, den Verfahrenswert in Kindschaftssachen abweichend vom üblichen Auffangwert zu regeln, der 5.000,00 EUR betrage (vgl. § 42 Abs. 3 FamGKG).

Außerdem wird vorgeschlagen, die Regelung in § 45 Abs. 2 FamGKG, wonach eine Kindschaftssache nach § 45 Abs. 1 FamGKG auch dann als ein Gegenstand zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft, dahingehend zu ändern, dass der Wert i.H.v. 5.000,00 EUR pro von dem Verfahren betroffenen Kind in Ansatz zu bringen.

Wird in einem zwei Kinder betreffenden Sorgerechtsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt und werden diesem Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen, erhält der Verfahrensbeistand gem. § 158c Abs. 1 FamFG eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.100,00 EUR aus der Staatskasse.

 

Aktuelle Rechtslage

Der im Wege der VKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält derzeit bei einem Wert i.H.v. 4.000,00 EUR folgende Vergütung aus der Staatskasse (§ 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 361,40 EUR
(Wert: 4.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 333,60 EUR
(Wert: 4.000,00 EUR)  
Gesamt 695,00 EUR

Die Vergütung des Verfahrensbeistands übersteigt die Vergütung des im Wege der VKH beigeordneten Rechtsanwalts damit um fast 60 %.

 

Anhebung gem. Vorschlag

Bei einer Anpassung des § 45 FamGKG entsprechend dem Vorschlag von DAV und BRAK ergibt sich bei einem Wert von dann 10.000,00 EUR (5.000,00 EUR pro betroffenem Kind) ohne Berücksichtigung einer linearen Anhebung folgende Vergütung (§ 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 440,70 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 406,80 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
Gesamt 847,50 EUR

Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wäre zwar durch die Wertanpassung von derzeit 4.000,00 EUR auf dann 10.000,00 EUR um ca. 21 % höher. Allerdings erhält der Verfahrensbeistand auch dann immer noch eine um knapp 30 % höhere Vergütung als der beigeordnete Rechtsanwalt.

Zwingende bzw. nachvollziehbare Gründe dafür, warum der im Wege der VKH beigeordnete Rechtsanwalt eine deutlich geringere Vergütung aus der Staatskasse erhält als ein Verfahrensbeistand in diesen Verfahren, sind nicht ersichtlich.

Auch hier wird aber davon auszugehen sein, dass die Länder die erhöhten Ausgaben in diesem Bereich durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren ausgleichen möchten.

[24] BT-Drucks 19/23484, 56.

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