Rechtsanwalt X kann das wirtschaftliche Risiko dadurch vermindern, dass er beim UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 55 Abs. 1 RVG i.H.v. 1.221,54 EUR beantragt. Ein Risiko, diesen berechtigten Anspruch gegen die Staatskasse nicht durchsetzen zu können, besteht nicht.

Mit Auszahlung der PKH-Anwaltsvergütung an den Rechtsanwalt geht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG der Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts X gegen den Beklagten auf die Staatskasse über. Diese macht den ausgezahlten Vergütungsbetrag gegen den Beklagten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG wie Gerichtskosten im Wege des Kostenansatzes geltend. Die ggf. erforderliche zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs erfolgt dann seitens der Staatskasse nach Maßgabe der Vorschriften des JBeitrG. Das Ausfallrisiko trägt dabei die Staatskasse.

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