Der im Jahre 1981 geborene Kläger hatte im Jahr 2014 nach einer Operation einen Hirnschaden erlitten. Für ihn war als Betreuerin seine Mutter bestellt. Wegen grober Behandlungsfehler machte der Kläger gegen ein medizinisches Versorgungszentrum, eine Krankenhausgesellschaft und einen Arzt eigene Schmerzensgeldansprüche und an ihn abgetretene Ansprüche seiner Eltern i.H.v. jeweils 35.000,00 EUR geltend. Außerdem beantragte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren teilte das Prozessgericht, das LG Chemnitz, seine gegenwärtige Einschätzung mit, wonach das Feststellungsbegehren hinsichtlich eigener materieller Ansprüche des Klägers berechtigt sein dürfte und dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 200.000.00 bis 250.000,00 EUR zustehen dürfte. Demgegenüber waren nach Einschätzung des LG die abgetretenen Ansprüche der Eltern nicht substantiiert. Auf die Anregung des Prozessgerichts traten die Parteien in Vergleichsgespräche ein. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen sie gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich. In diesem verpflichteten sich die Beklagten, zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche des Klägers einschließlich der an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Eltern einen Betrag i.H.v. 950.000,00 EUR zu zahlen. Von den "Kosten des Rechtsstreits, des Verfahrens und des Vergleichs einschließlich des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens" haben nach diesem Vergleich der Kläger 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % zu tragen. Das LG Chemnitz stellte den Vergleichsinhalt gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschl. v. 3.11.2021 fest und setzte den Streitwert auf 2.680.618,25 EUR fest.
Am 30.11.2021 beantragte der durch seine Betreuerin vertretene Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten beim Betreuungsgericht die Genehmigung dieses Prozessvergleichs. Das für das Betreuungsverfahren zuständige AG Freiburg bestellte durch Beschl. v. 16.12.2021 einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Genehmigungsverfahren.
Durch Beschl. v. 1.6.2022 wies das LG Chemnitz die Parteien darauf hin, der durch Beschl. v. 3.11.2021 festgestellte Vergleich sei schwebend unwirksam. Er bedürfe der Genehmigung des Betreuungsgerichts gem. § 1822 Nr. 12 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
In dem Betreuungsverfahren gab der Verfahrenspfleger eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Kläger äußerte sich hierzu durch seine Prozessbevollmächtigte. Hieraufhin erteilte das Betreuungsgericht durch rechtskräftig gewordenen und der Betreuerin, dem LG Chemnitz und den Beklagten mitgeteilten Beschl. v. 3.8.2022 die Genehmigung des gerichtlichen Vergleichs. Im Anschluss hieran stellte das LG Chemnitz fest, dass der den Vergleich bestätigende Beschluss rechtskräftig geworden sei.
Das Betreuungsgericht stellte dem Kläger als gerichtliche Auslagen den an den Verfahrenspfleger gezahlten Betrag i.H.v. 16.729,85 EUR in Rechnung.
In seinem Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger – soweit hier von Interesse – die Anwaltskosten für seine Vertretung im selbstständigen Beweisverfahren und in dem Hauptsacheprozess, darunter jeweils zwei Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten im Betreuungsverfahren mit 10.304,45 EUR und die Kosten des Verfahrenspflegers i.H.v. 16.729,85 EUR geltend gemacht. In dem Kostenausgleichungsbeschluss hat der Rechtspfleger des LG Chemnitz die dem Kläger im Rechtsstreit einschließlich des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens angefallenen Anwaltskosten ohne die beiden Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV berücksichtigt. Die eigenen Anwaltskosten im betreuungsgerichtlichen Verfahren sowie die Aufwendungen für den Verfahrenspfleger hat der Rechtspfleger hingegen abgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte teilweise Erfolg.