Leitsatz (amtlich)
Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger in einem (nachträglichen) betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren zu einem gerichtlichen Vergleich nach § 1822 Nr. 12 GB a.F., die gegen die unter Betreuung stehende Partei festgesetzt werden, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zum Hauptsacheverfahren notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinn des § 91 ZPO.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 789/19) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2023 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 1 1.212,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.
2. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 2 1.212,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.
3. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an den Beklagten zu 3 1.212,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagten zu 1 bis 3 jeweils 1/5 zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Kostenpositionen in einem Kostenausgleichsbeschluss.
Der 1981 geborene Kläger erlitt im Jahr 2014 nach einer Operation u.a. einen Hirnschaden und steht unter rechtlicher Betreuung; Betreuerin ist seine Mutter. Er machte gegen die Beklagten - ein medizinisches Versorgungszentrum, eine Krankenhausgesellschaft und einen Arzt - wegen behaupteter grober Behandlungsfehler Schmerzensgeldansprüche und an ihn abgetretene Ansprüche seiner Eltern von jeweils 35.000,00 EUR geltend; zugleich begehrte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren teilte das Landgericht seine gegenwärtige Einschätzung mit, wonach das Feststellungsbegehren hinsichtlich eigener materieller Ansprüche des Klägers berechtigt sein und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 bis 250.000,00 EUR zustehen dürfte, während die abgetretenen Ansprüche der Eltern nicht substantiiert seien. Es regte die Durchführung von Vergleichsgesprächen an. Die Parteien schlossen nachfolgend zur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Inhalt sich die Beklagten verpflichteten, zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche des Klägers einschließlich der an diesen abgetretenen Ansprüche seiner Eltern 950.000,00 EUR zu zahlen. Die "Kosten des Rechtsstreits, des Verfahrens und des Vergleichs einschließlich des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens" übernahmen der Kläger zu 63 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 37 %. Der Vergleichsinhalt wurde durch Beschluss vom 03.11.2021 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Der Streitwert wurde auf 2.680.618,25 EUR festgesetzt.
Am 30.11.2021 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Genehmigung des Prozessvergleichs vom 03.11.2021 durch das Betreuungsgericht. Mit Beschluss vom 16.12.2021 bestellte das für das Betreuungsverfahren zuständige Amtsgericht Freiburg im Breisgau einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Genehmigungsverfahren.
Mit Beschluss vom 01.06.2022 wies das Landgericht Chemnitz die Parteien darauf hin, dass der durch Beschluss vom 03.11.2021 festgestellte Vergleich schwebend unwirksam sei, da er der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1822 Nr. 12 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung vom 17.12.2008 bedürfe; sollte die Erteilung der Genehmigung endgültig verweigert werden, werde der Rechtsstreit fortgesetzt.
Nachdem der Verfahrenspfleger eine befürwortende Stellungnahme abgegeben und sich der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten dazu geäußert hatten, erteilte das Vormundschaftsgericht durch - unstreitig rechtskräftig gewordenen und nachfolgend der Betreuerin, dem Landgericht und den Beklagten mitgeteilten - Beschluss vom 03.08.2022 die Genehmigung. Mit Beschluss vom 16.08.2022 stellte das Landgericht Chemnitz fest, dass der den Vergleich bestätigende Beschluss rechtskräftig geworden sei.
Das Amtsgericht Freiburg stellte dem Kläger den an den Verfahrenspfleger gezahlten Betrag in Höhe von 16.729,85 EUR als Gerichtsauslagen in Rechnung (an die Betreuerin adressierte Kostenrechnung vom 08.11.2022). Wegen desselben Betrages hatte sich der Verfahrenspfleger zugleich auch direkt an den Kläger gewandt (Kostennote vom 10.08.2022).
In seinen Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger u.a. den vorgenannten Betrag sowie darüber hinaus die im Genehmigun...