Der Entscheidung des OLG Dresden ist zuzustimmen.
Die Parteien haben einen recht kostenintensiven Weg gewählt, um den Rechtsstreit zu beenden. Hätten bspw. die Beklagten den im Vergleich vereinbarten Betrag außergerichtlich zur Abgeltung sämtlicher Forderungen des Klägers an den Kläger ausgezahlt und hätte dieser dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, wäre das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entbehrlich gewesen. Gleiches gilt, wenn die Parteien das Gericht gebeten hätten, seinen Vergleichsvorschlag ihren Vorstellungen entsprechend anzupassen und sie dann den Vergleich so – wie vom Gericht zuletzt vorgeschlagen – geschlossen hätten. Dann wäre eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 a.E. BGB a.F. entbehrlich gewesen.
1. Absetzung der Anwaltskosten im betreuungsgerichtlichen Verfahren
Gem. § 91 Abs. 1 ZPO sind nur die Anwaltskosten erstattungsfähig, die für die Vertretung der Partei im Rechtsstreit entstanden sind. Hat der Prozessbevollmächtigte außer der Vertretung in dem Rechtsstreit weitere prozessbezogene Tätigkeiten – hier Vertretung des Klägers im betreuungsgerichtlichen Verfahren – entfaltet, hängt die Erstattungsfähigkeit dieser zusätzlichen Kosten davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Einschaltung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war (s. KG JurBüro 1977, 501; KG, Beschl. v. 14.2.1989 – 1 WF 7134/88). Das OLG Dresden hat hier m.E. zu Recht diese Voraussetzungen verneint. Maßgeblich war hier u.a. der Umstand, dass das betreuungsgerichtliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, sodass es lediglich einer Anregung der Betreuerin bedurft hätte. Hierüber hätte der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Prozessmandat belehren müssen. Nachdem der vom Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspfleger die Sach- und Rechtslage geprüft hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Vergleichsschluss für den Kläger vorteilhaft war, war auch für einen Laien erkennbar, dass der erstrebten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nichts entgegenstand. Auch in diesem Verfahrensstadium war somit die Einschaltung eines Rechtsanwalts für den Kläger nicht erforderlich.
2. Kosten des Verfahrenspflegers
Die sich nach dem RVG berechnenden Kosten des Verfahrenspflegers, die das Betreuungsgericht dem Kläger als gerichtliche Auslagen nach Nr. 31015 GNotKG KV angesetzt hat, hat das OLG Dresden zutreffend als prozessbezogene, der Kostenregelung des Vergleichs unterfallende Kosten angesehen. Ohne das vom Betreuungsgericht durchgeführte Genehmigungsverfahren, zu dem die Einschaltung des Verfahrenspflegers gehörte, wäre der Vergleich nicht wirksam geworden. Dieser bedurfte hier nämlich zu seiner Wirksamkeit gem. § 1822 Nr. 12 BGB a.F. der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Damit hatte das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren einen derart engen Zusammenhang mit dem vor dem LG Chemnitz geführten Rechtsstreit und dessen Beendigung durch den – schwebend unwirksamen – Vergleich, dass es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit gerechtfertigt war, die hierfür entstandenen Kosten den Prozesskosten zuzurechnen (s. BGH AGS 2017, 357 = RVGreport 2017, 305 [Hansens] für die Kosten für die Inanspruchnahme des Internet-Providers wegen einer Auskunft über die Inhaber von IP-Adressen).
Die Beklagten hatten sich gegen die Berücksichtigung der Kosten des Verfahrenspflegers gewandt und sich auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (AGS 2022, 265 = JurBüro 2022, 135) bezogen. In jenem Fall hatte der Kläger gegen die Beklagte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeklagt. Die von dem Prozessgericht angeordnete psychiatrische Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Kläger nicht bereit war, sich durch Gerichtssachverständige untersuchen zu lassen. Deshalb hat das Betreuungsgericht für den Kläger eine Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis die Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit sowie die Vornahme einer damit im Zusammenhang stehender Rechtshandlungen umfasste. Damit bildete der Rechtsstreit nur einen konkreten Anlass, das Betreuungsverfahren über den Kläger von Amts wegen durchzuführen. Anders als im Fall des OLG Dresden hier war im Fall des OLG Saarbrücken das Betreuungsverfahren nicht zur Führung des Rechtsstreits und dessen Beendigung notwendig.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 10/2023, S. 453 - 456