Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin X, hatte beim VG Hamburg gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11.9.2017 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Hilfsweise hatte er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung dieses ablehnenden Bescheids die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab Antragstellung vom 8.3.2016 zu verlängern. Weiterhin hilfsweise hat der Kläger beantragt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung vom 8.3.2016 rückwirkend zu erteilen.
Durch Beschl. v. 24.8.2021 schlug das VG Hamburg dem Beteiligten den Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt vor, dass die Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteile und die Kosten des Verfahrens trage. Dies lehnte die Beklagte ab. Hieraufhin führte der Berichterstatter des VG am 08., 10. und 13.9.2021 Telefonate mit der Vertreterin der Beklagten sowie der Rechtsanwältin X. Mit Schriftsatz vom 13.9.2021 teilte die Beklagte mit, sie werde dem Kläger rückwirkend eine Niederlassungserlaubnis erteilen. Außerdem gab sie eine Kostenübernahmeerklärung ab und schloss sich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers an. Nachdem dem Kläger der elektronische Aufenthaltstitel ausgehändigt worden war, erklärte er – vertreten durch Rechtsanwältin X – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschl. v. 24.1.2022 stellte das VG Hamburg hieraufhin das Verfahren ein und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Aufgrund dieser Kostenentscheidung beantragte Rechtsanwältin X, gem. §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 126 ZPO die anwaltlichen Gebühren und Auslagen einschließlich einer 1,0-Erledigungsgebühr i.H.v. 303,00 EUR gegen die Beklagte festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.9.2022 die von der Beklagten an die Rechtsanwältin X gem. § 126 ZPO zu erstattenden Kosten fest, wies jedoch den Antrag hinsichtlich der Festsetzung einer Erledigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer zurück.
Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwältin X am 9.10.2022 Erinnerung ein, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abhalf. Das VG Hamburg wies die Erinnerung durch Beschl. v. 29.11.2022 zurück. Dabei war das VG davon ausgegangen, nicht Rechtsanwältin X im eigenen Namen, sondern der Kläger – vertreten durch Rechtsanwältin X – habe die Erinnerung eingelegt. Infolgedessen hat das VG Hamburg den Kläger auch als Erinnerungsführer bezeichnet. Gegen den der Rechtsanwältin X am 30.11.2022 zugestellten Beschluss des VG Hamburg vom Vortage legte diese am 14.12.2022 Beschwerde ein.
Das OVG Hamburg hat die Beschwerde der Rechtsanwältin X zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.