1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
a) Grundsatz
Der 2. Senat des OVG Greifswald hat auf seine st. Rspr. verwiesen (so Beschl. v. 30.9.2009 – 2 O 84/09; Beschl. v. 30.4.2002 – 2 O 42/00), wonach die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzurechnen sei. Daher sei – so der Senat – die Beschwerde weder von dem Rechtsmittelausschluss nach § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO erfasst noch unterliege sie der Beschränkung auf einen Beschwerdewert gem. § 146 Abs. 3 VwGO (Wert des Beschwerdegegenstandes muss 200,00 EUR übersteigen).
Demgegenüber hatte der 1. Senat des OVG Greifswald in seinem Beschl. v. 8.2.2012 (1 O 125/11) die Auffassung vertreten, eine solche Beschwerde erfordere die Beschwerdesumme gem. § 146 Abs. 3 VwGO. Maßgeblich sei die Höhe der ggf. für den Prozessbevollmächtigten anfallenden Vergütung für das Vorverfahren.
b) Beschwer des Beschwerdeführers
Nach den weiteren Ausführungen des OVG Greifswald ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert ist. Hierfür sei erforderlich, dass der Beschwerdeführer (hier: der Beigeladene) durch die angefochtene Entscheidung zumindest in seinen rechtlichen Interessen bzw. in einem subjektiven Recht berührt worden sei. Diese Voraussetzung war hier nach Auffassung des OVG Greifswald nicht mehr gegeben. Dies ergab sich aus der besonderen verfahrensrechtlichen Situation, nach der der Senat aufgrund der Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien das Urt. des VG v. 14.4.2020 einschließlich der dortigen Kostenentscheidung für wirkungslos erklärt hat. Stattdessen hatte das OVG eine Kostenentscheidung getroffen, nach der die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zu diesen von der Klägerin selbst zu tragenden außergerichtlichen Kosten gehören – so fährt das OVG Greifswald fort – auch die ihr durch die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten. Dies hatte hier zur Folge, dass der angefochtene Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ins Leere geht. Jedenfalls führe – so das OVG – diese Entscheidung des VG für den Beigeladenen zu keiner Kostenlast und entfalte für ihn auch sonst keinerlei belastende Wirkung mehr.