Die Verbindung der drei Verfahren zum führenden Verfahren sei – so das LG – wirksam erst in der Hauptverhandlung erfolgt, nachdem in den hinzuverbundenen Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, sodass auch in den hinzuverbundenen Verfahren jeweils eine Terminsgebühr gem. Nrn. 4108, 4109 VV entstanden sei.

Zwar habe der Amtsrichter den Verbindungsbeschluss hinsichtlich der drei Verfahren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfasst, unterzeichnet und mutmaßlich zu den Akten genommen. Dieser "aktenmäßige Erlass" führe zwar bereits zur Existenz und auch Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2021, vor § 33 Rn 5–8; MüKo-StPO/Valerius, 2. Auf., 2023, § 33 Rn 18–20). Ergangen sei eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung aber grds. erst dann, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst habe, unabänderlich sei. Dies sei in der Regel erst dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben habe und eine Abänderung tatsächlich unmöglich sei. Ausgenommen seien davon Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen (BGH NStZ 2011, 713; NStZ 2012, 710 f.; Schneider-Glockzin, in: KK-StPO, 9. Aufl., 2023, § 33 Rn 4; MüKo-StPO/Valerius, a.a.O., § 33 Rn 18–20; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auf., 2022, § 33 Rn 12). Demnach sei der außerhalb der Hauptverhandlung gefasste Verbindungsbeschluss noch nicht mit seinem aktenmäßigen Erlass wirksam geworden, sondern erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt seien die Anklagen aus den in Rede stehenden Verfahren aber bereits verlesen worden, sodass auch eine Hauptverhandlung in den Verfahren stattgefunden hatte. Der Umstand, dass die Eröffnungsentscheidung erst im Verbindungsbeschluss getroffen worden sei, stehe dieser Wertung nicht entgegen, zumal der Eröffnungsbeschluss nach h.M. noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden könne.

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