[Ohne Titel]
Der Abschluss eines Vergleichs löst besondere Anwaltskosten und teilweise auch Gerichtskosten aus, was insbesondere dann zu beachten ist, wenn dem Mandanten Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde. Zum einen kann die befreiende Wirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Gerichtskosten nur im Umfang der erfolgten VKH-Bewilligung eintreten. Zum anderen bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten VKH-Anwalts gegenüber der Staatskasse gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, in dem die VKH-Bewilligung und die Beiordnung erfolgt sind.
[Ohne Titel]
Im Hinblick auf die für den Abschluss des Vergleichs entstehenden zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Kosten auch tatsächlich von der VKH-Bewilligung abgegolten sind. Dabei ist zwischen den folgenden Konstellationen zu unterscheiden, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll:
[Ohne Titel]
1. Der Vergleich beschränkt sich auf gerichtlich anhängige Ansprüche;
[Ohne Titel]
2. Der Vergleich umfasst gerichtlich nicht anhängige Ansprüche (Mehrvergleich);
[Ohne Titel]
3. Es handelt sich um einen Scheidungsfolgenvergleich, der auch gerichtlich nicht anhängige Ansprüche umfasst.
I. Vergleich beschränkt sich auf anhängige Ansprüche
1. Anwaltsvergütung
Bei Abschluss eines Vergleichs, der lediglich solche Ansprüche umfasst, die Gegenstand des Verfahrens sind, für das VKH bewilligt wurde, sind aus der Staatskasse sämtliche Gebühren zu erstatten. Das gilt auch für die Einigungsgebühr der Nrn. 1003, 1004 VV. Die VKH-Bewilligung erstreckt sich folglich automatisch auf den Vergleich, ohne dass es einer besonderen Bewilligung oder Klarstellung durch das Gericht bedarf.
Eine Erstattung der Einigungsgebühr aus der Staatskasse scheidet jedoch aus, wenn die Einigung bereits vor dem Wirksamwerden der anwaltlichen Beiordnung zustande gekommen ist. Die VKH-Bewilligung wirkt dabei regelmäßig auf den Tag zurück, an dem erstmals in entscheidungsreifer Form der Antrag auf VKH-Bewilligung bei Gericht eingegangen ist.
Beispiel 1
In einer Güterrechtssache wegen Zahlung von 20.000,00 EUR wird in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich wegen der anhängigen Ansprüche geschlossen.
Der beigeordnete Anwalt erhält aus der Staatskasse:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
518,70 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
478,80 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
399,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
269,14 EUR |
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Gesamt |
1.685,64 EUR |
Bei der Erstattung dieser Kosten aus der Staatskasse verbleibt es auch dann, wenn der Vergleich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung, aber noch vor der Einlegung eines Rechtsmittels geschlossen wird. Eine solche vor Rechtsmitteleinlegung erbrachte Tätigkeit ist noch der unteren Instanz zuzuordnen.
Auch für die anwaltliche Mitwirkung am Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der die anhängigen Gegenstände umfasst, besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.
2. Gerichtskosten
Gesonderte Gerichtsgebühren entstehen nicht, wenn der Vergleich lediglich die gerichtlich anhängigen Ansprüche umfasst. Die Vergleichsgebühr der Nr. 1500 FamGKG KV fällt nur an, soweit der Vergleich nicht anhängige Ansprüche umfasst.
Auch wenn ein Vergleich im VKH-Bewilligungsverfahren geschlossen wird, fällt keine Gerichtsgebühr an (Anm. S. 1 zu Nr. 1500 FamGKG KV).
Die Beendigung des gesamten Verfahrens durch den Vergleich führt regelmäßig zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 1221 Nr. 3 FamGKG KV). Soll trotz des Vergleichs aber noch eine Kostenentscheidung ergehen, kommt wegen Nr. 1221 Nr. 4 FamGKG KV eine Gebührenermäßigung aber nur in Betracht, wenn die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
II. Vergleich umfasst auch nicht anhängige Ansprüche (Mehrvergleich)
1. Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich
Erstreckt sich der Vergleich auf nicht anhängige Ansprüche, bedarf es einer ausdrücklichen Erstreckung der VKH-Bewilligung auch auf diesen Vergleich. Eine automatische Erstreckung auf die nicht anhängigen Ansprüche erfolgt nicht. Das gilt, wenn der Vergleich sowohl anhängige als auch nicht anhängige Ansprüche umfasst, nur für letztere. Eine stillschweigende Erstreckung der VKH-Bewilligung scheidet auch dann aus, wenn der Vergleich einem gerichtlichen Vorschlag entspricht oder das Gericht erst nach Abschluss des Mehrvergleichs über die VKH entscheidet.
Es bedarf deshalb stets einer ausdrücklichen Bewilligung oder Erstreckung der VKH auch auf den Mehrvergleich. Hierauf muss der beigeordnete Anwalt achten und sollte ggf. sogleich in dem Termin auf eine entsprechende Entscheidung drängen.
Auch im Rahmen seiner Entscheidung, ob VKH für den Mehrvergleich zu bewilligen ist, muss das Gericht prüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für die VKH-Bewilligung vorliegen. Dabei hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben, dass für die weiteren in den Vergle...