Nach Auffassung des LG entsprechen die vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren billigem Ermessen und seien daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 1, 4 RVG). Zwar werde in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen sei, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliege. Dies werde in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein.
So liege der Fall hier aber nicht. Vielmehr entspreche die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Verteidiger habe bereits im Anhörungsverfahren Akteneinsicht und die Einsicht in Unterlagen beantragt, die nicht bereits Inhalt der Akten waren, wobei er die entsprechenden Unterlagen aufgeführt habe. Somit sei bereits für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV die Mittelgebühr anzusetzen. Hieran ändere nichts, dass es sich bei dem entsprechenden Schriftsatz des Verteidigers zumindest überwiegend um einen vorformulierten, aus Textbausteinen bestehenden Schriftsatz handeln dürfte.
Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung habe der Verteidiger geprüft, ob alle angeforderten Unterlagen eingegangen seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei. Auch in der Folge habe er Feststellungen zu fehlenden Unterlagen getroffen. Nach Vorliegen des privaten Sachverständigengutachtens habe er die dort aufgezeigten Auffälligkeiten im Einzelnen aufgeführt und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Bereits im Zwischenverfahren habe er die Einstellung des Verfahrens beantragt. Aus diesem Grund sei für die Gebühren nach Nrn. 5100, 5103, 5109 und 5115 VV die jeweilige Mittelgebühr zum Ansatz zu bringen, auch wenn kein Fahrverbot oder die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister gedroht haben.
Selbst wenn man, so das LG, davon ausgehen würde, der Ansatz der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt, wären in diesem Fall Gebühren im unteren Drittel des jeweiligen Gebührenrahmens nicht angemessen (gewesen). Ausgehend v. Urt. des BGH v. 31.10.2006 (VI ZR 261/05, AGS 2007, 28) sei eine Abweichung bis zu 20 % gegenüber dem objektiv Angemessenen vertretbar. Erst wenn diese Toleranzgrenze überschritten sei, liege ein Ermessensmissbrauch vor. Dann müsse das Gericht die Gebühr (neu) festsetzen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.