Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Eine solche Wiedereinsetzung scheitert daran, dass der Antragsteller nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO einzuhalten.
Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den genannten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 – 9 B 19.21, juris Rn 12 u. v. 28.8.2008 – 6 B 22.08, juris Rn 13 sowie der den Beteiligten bekannte Beschl. des Senats v. 16.4.2024 – 13 S 329/24, n.v.).
Dass dem Antragsteller die Wahrung der Frist unzumutbar gewesen ist, weil ihm "die Dinge über den Kopf gewachsen" sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.2.1965 – VII C 131.64, DÖV 1965, 250, 251; BGH, Beschl. v. 5.7.2021 – AnwZ (Brfg) 15/21, juris Rn 12; W.-R. Schenke, a.a.O., § 60 Rn 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., 2023, § 32 Rn 29), zeigt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht auf. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das VG Karlsruhe ihm am 28.2. und 29.2.2024 vier Beschlüsse habe "zustellen lassen", er 60 Jahre alt und "auch nicht mehr so fit" sei, genügt dies bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände nicht, um eine solche Überlastung darzutun, die es ihm unzumutbar gemacht hätte, fristgemäß Beschwerde einzulegen. Dass der Antragsteller aus anderen privaten, aus hinzutretenden krankheitsbedingten Gründen oder aus beruflicher Überlastung in einem außergewöhnlichen Maße beansprucht und (damit) gehindert war, fristgerecht Beschwerde einzulegen, legt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht dar und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass sich der Antragsteller, der bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" für die Fristwahrung auf sich nimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.2014 – 1 BvR 862/13, juris Rn 4 u. v. 25.2.1993 – 2 BvR 1066/91, juris Rn 6; BVerwG, Beschl. v. 25.5.2010 – 7 B 18.10, juris Rn 6 m.w.N.), hinsichtlich des um knapp zwei Stunden verspäteten Eingangs seines Faxes beim VG (Fax-Eingang um 1:55 Uhr am 15.3.2024) nicht darauf berufen kann, er sei "nach dem Essen … vor Erschöpfung eingeschlafen und erst nach Mitternacht wieder aufgewacht".