Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 6 A 27/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 ist unzulässig.
a) Die konkludent mit Schriftsatz des Klägers vom 29. November 2013 erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Gesetzgeber ist im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung berechtigt, die Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorzuschreiben. Diesen Anforderungen wird der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang gerecht. Er dient unmittelbar der Förderung der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens und der sachkundigen Erörterung von Rechtsfragen und ermöglicht die konzentrierte Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
b) Die am 3. Februar 2014 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Dem Kläger war wegen der Versäumung dieser Frist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
aa) Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 29. November 2013 ist abzulehnen, weil er mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung (Beschluss vom 8. Juli 2011 – BVerwG 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 – juris Rn. 1).
bb) Die am 3. Februar 2014 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 – 1 BvR 282/65 – BVerfGE 22, 83) in die Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 60 VwGO insoweit nicht erfüllt sind. Zwar hat der Kläger mit der aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgenden Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt (1). Jedoch war er unabhängig davon, ob er in der Folge die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat, (2) an der Einhaltung der gesetzlichen Frist nicht ohne Verschulden gehindert (3).
(1) Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist begann mit der am 20. November 2013 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Senats vom 5. November 2013, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Sie endete am 4. Dezember 2013, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein formgerechter Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist.
Der Umstand, dass dem Kläger erst mit Beschluss vom 13. Januar 2014 ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt das Hindernis der Mittellosigkeit, wenn das Gericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgibt. Mit der Zustellung dieser Entscheidung wird der mittellose Beteiligte in die Lage versetzt, das Rechtsmittel einzulegen und zu diesem Zweck einen Prozessvertreter zu beauftragen. Der Umstand, dass der Prozessvertreter zu diesem Zeitpunkt – wie hier – mangels Benennung noch nicht beigeordnet worden ist, steht dem Beginn des Laufes der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Verfahren mit Vertretungszwang gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO feststeht, dass ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die Entscheidung über das „Ob” der Beiordnung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie stellt sich in diesen Fällen als eine gleichsam selbstverständliche Folgeentscheidung dar (Beschluss vom 28. Januar 2004 – BVerwG 6 PKH 15.03 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 S. 53 ≪54 f.≫; noch offenlassend Beschluss vom 12. Juni 1997 – BVerwG 3 C 43.96 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211 S. 34 f.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2004 – 16 W 1/04 – FamRZ 2005, 384; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 17 UF 1034/04 – FamRZ 2005, 1499 = juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 4 U 116/05 – NJ 2006, 415 = juris Rn. 50).
(2) Es mag auf sich beruhen, ob der vom 3. Februar 2014 datierende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist im Einklang mit § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Einer Entscheidung der Frage, ob das Hindernis der Unkenntnis des Klägers von dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Vertretungszwang erst am 20. Januar 2014 mit der Möglichkeit seines Prozessbevollmächtigten, von dem Hinweis des Gerichts vom 13. Januar 2014 und dem Inhalt der Akten Kenntnis zu nehmen, oder bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessvertreters am 27. Dezember 2013 entfallen ist, bedarf es nicht.
(3) Der Frage, ob die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach dem Vorstehenden gewahrt ist oder nicht, muss deshalb nicht nachgegangen werden, weil der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist einzuhalten.
Er ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dass er dennoch davon ausging, Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO persönlich erheben bzw. stellen zu dürfen, entschuldigt ihn im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger ist grundsätzlich gehalten, bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen juristischen Rat einzuholen (Beschluss vom 7. Oktober 2009 – BVerwG 9 B 83.09 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 S. 16 m.w.N.). Dies hätte hier auch nahegelegen, da dem Kläger auf Grund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung hätte bewusst sein müssen, dass er das Beschwerdeverfahren nicht ohne Prozessbevollmächtigten würde führen können.
Umstände, denen der Kläger hätte entnehmen können, dass er die Wiedereinsetzung und die Beschwerde ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts würde beantragen beziehungsweise erheben dürfen, liegen nicht vor. Von Gegenteiligem konnte er auch nicht infolge des ihm vorsorglich mit Beschluss des Senats vom 5. November 2013 – BVerwG 5 PKH 22.13 – erteilten Hinweises ausgehen, „dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen sind (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 133 VwGO)”. Die Gewährleistung des Rechtsweges (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Betrachtung. Beide schließen es nicht aus, dass die Beschreitung des Rechtsweges in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 17. März 1959 – 1 BvL 5/57 – BVerfGE 9, 194 ≪199 f.≫). Die erstrebte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Zugang zu den Gerichten und zu den den Rechtssuchenden in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1977 – 2 BvR 616/75 – BVerfGE 44, 302 ≪305 f.≫ und vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 – BVerfGE 110, 339 ≪342≫). Daher dürfen auch die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2012 – 2 BvR 1766/12 – NJW 2013, 39 ≪Rn. 13≫ und Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 1541/13 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Von einer entsprechenden Überspannung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der betreffende vorsorgliche Hinweis des Senats war nach dem Empfängerhorizont eines objektiven anwaltlich nicht vertretenen Dritten nicht geeignet, einen Beschwerdeführer in der Position des Klägers hinsichtlich des Vertretungszwangs vor dem Bundesverwaltungsgericht irrezuführen und ihm infolgedessen den Zugang zu der Beschwerdeinstanz unzumutbar zu erschweren. Auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten konnte nicht der Eindruck entstehen, der Hinweis sei dazu bestimmt gewesen, die umfassende Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Dies folgt schon daraus, dass die Frage, von wem die betreffenden Rechtsbehelfe einzulegen sind, überhaupt nicht Gegenstand des Hinweises war. Die diesbezüglichen sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergebenden Maßgaben, nämlich dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen und dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, waren vielmehr eindeutig und unverkennbar allein der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2013 zu entnehmen. Insofern konnte der vorsorgliche Hinweis einen anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zu der Annahme verleiten, dass der Vertretungszwang für ihn nicht gelte.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Erhebung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über deren fristgerechte Begründung.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Fleuß
Fundstellen