Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 08.07.2009; Aktenzeichen 9 A 110/08 MD) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt die berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit einem am 10. August 2009 zugestellten Urteil abgewiesen.
Rz. 2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit persönlich verfasstem Schreiben, das am 11. September 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil sie weder gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Bevollmächtigten noch innerhalb der am 10. September 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden sei, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Kläger geltend, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sei missverständlich, weil der Eindruck erweckt werde, dass für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht noch kein Vertretungszwang bestehe. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen und habe nicht ersichtlich sein können, dass bereits durch die Einlegung beim Verwaltungsgericht ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet werde. Er habe angenommen, dass die Sache vom Verwaltungsgericht nochmals geprüft werde, bevor sie beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werde. Erst zwei bis drei Tage vor Fristablauf habe er erfahren, dass seine früheren Prozessbevollmächtigten das Verfahren nicht weiterbetreiben wollten. Trotz intensivster Suche habe er keinen Rechtsanwalt finden können, der dazu bereit gewesen wäre. Erst am 15. Oktober 2009 habe er erfahren, dass Wiedereinsetzung zu beantragen sei.
Rz. 3
Die Beschwerde ist unzulässig. Die in § 133 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO vorgesehenen Fristen für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung sind versäumt; ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht.
Rz. 4
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2009 zugestellt worden. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO musste die Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Sie war gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das vom Kläger verfasste Beschwerdeschreiben ist erst einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen; außerdem war es mangels ordnungsgemäßer Vertretung zur Wahrung der Beschwerdefrist nicht geeignet. Die Beschwerde und Beschwerdebegründung der jetzigen Prozessbevollmächtigten genügen zwar dem Vertretungserfordernis, sind aber ebenfalls erst nach Ablauf der maßgeblichen Fristen eingegangen.
Rz. 5
Dem Kläger kommt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugute; denn die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist fehlerfrei. Sie erfüllt die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an den notwendigen Inhalt solcher Belehrungen. Soweit sie darüber hinausgehend auf den bestehenden Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweist, werden die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) nahezu wörtlich wiedergegeben. Die Rüge des Klägers, der Hinweis sei missverständlich, weil ihm als juristischen Laien daraus nicht deutlich geworden sei, dass bereits die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliege, wendet sich der Sache nach gegen die Verständlichkeit der in die Rechtsmittelbelehrung übernommenen Formulierung des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, “durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird”. Eine in der Rechtsmittelbelehrung wurzelnde zusätzliche Erschwerung der Rechtsverfolgung (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1978 – BVerwG 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188≪190≫) ergibt sich durch die bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht.
Rz. 6
Der Kläger hat wegen seiner Säumnis keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon absieht, dass der Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unzureichend und nicht im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht ist, wird aus ihm ein unverschuldetes Hindernis nicht deutlich. Der Kläger beruft sich zum einen auf Unkenntnis über den Vertretungszwang. Damit stützt er sich auf einen Rechtsirrtum, der eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger grundsätzlich gehalten, zu ihm nicht geläufigen Rechtsfragen juristischen Rat einzuholen (stRspr, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ – RR 2010, 36). Dass dem Kläger die Erlangung von Rechtsrat unmöglich war, hat er nicht behauptet. Dagegen spricht auch schon, dass er im erstinstanzlichen Verfahren bis wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist anwaltlich vertreten gewesen ist. Auch seine weitere Behauptung, dass er trotz intensiver Suche keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt habe finden können, ist nicht glaubhaft gemacht. Die angeblichen Bemühungen hat er weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht konkretisiert. Dazu hätte zumindest mitgeteilt werden müssen, welche Anwälte zu welchen Zeitpunkten angesprochen worden sind.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Wysk
Fundstellen