Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 03.07.2009; Aktenzeichen 5 A 2064/08) |
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Juli 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 727,09 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen sowie gegen Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung der Rückforderungsbeträge. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit einem am 18. Juli 2009 zugestellten Urteil abgewiesen.
Rz. 2
Mit einem am 17. August 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt, ohne sich dabei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie haben darauf hingewiesen, das Urteil wegen urlaubsbedingter Abwesenheit erst an diesem Tage gelesen und nicht verstanden zu haben, und angekündigt, sich fachmännischen Rat für die Begründung der Beschwerde einzuholen. Mit einem am 14. September 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sodann ihr Prozessbevollmächtigter die Beschwerdebegründung eingereicht und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er darauf hingewiesen, dass die Kläger dem Gericht ihre Urlaubsabwesenheit vom 1. Juli bis 16. August 2009 bereits mit Schreiben vom 10. April 2009 und nochmals – aus dem Urlaub – mit Schreiben vom 23. Juli 2009 mitgeteilt hätten. Aufgrund der missverständlichen Formulierungen der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung seien sie davon ausgegangen, die Beschwerde persönlich einlegen zu dürfen. Am 1. September 2009 hätten sie sich dann an ihren Prozessbevollmächtigten gewandt, der durch entsprechende Rückfrage am 6. September 2009 von ihnen erfahren habe, dass bei der Beschwerdeeinlegung der Vertretungszwang nicht eingehalten worden sei.
Rz. 3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist hat keinen Erfolg. Da das angegriffene Urteil den Klägern am 18. Juli 2009 zugestellt worden ist, hätten sie bis zum 18. August 2009 (einem Dienstag) Beschwerde einlegen müssen, um die Beschwerdefrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu wahren. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie jedoch nur die von ihnen persönlich verfasste Beschwerdeschrift bei Gericht eingereicht. Diese war zur Fristwahrung nicht geeignet, weil die Kläger sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO haben vertreten lassen. Dem Ablauf der Beschwerdefrist lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Kläger – wie sie geltend machen – über den Vertretungszwang missverständlich belehrt worden wären. Vielmehr lässt die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass sich die Beteiligten
“bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde sowie in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht”
vertreten lassen müssen, keinen Zweifel daran, dass selbst die Einlegung der Beschwerde dem Vertretungszwang unterliegt.
Rz. 4
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ihrer Säumnis nach § 60 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn man ihnen zugutehält, dass sie erst einen Tag vor Fristablauf aus dem angekündigten Urlaub zurückgekehrt sind und dass es ihnen nicht möglich war, in der kurzen Zeit bis zum Fristende einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu finden, hätten sie dieses nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO spätestens 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses, also zwei Wochen nach Rückkehr aus dem Urlaub, bei Gericht geltend machen müssen. Eingegangen ist der Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch aber erst am 14. September 2009. Soweit die Kläger ihre subjektive Unkenntnis vom Vertretungszwang als Hinderungsgrund geltend machen wollen, der erst infolge der Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten am 6. September 2009 weggefallen ist, ist diese Unkenntnis wegen der insoweit eindeutig formulierten Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO.
Rz. 5
Da den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden muss, ist ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unzulässig.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Wysk
Fundstellen