Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das LG jedoch entschieden, dass die Streitwertbeschwerde verfristet und damit unzulässig ist.
Gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ob in diesem Zusammenhang bei einem selbstständigen Beweisverfahren für den Fristbeginn stets auf dessen Beendigung abzustellen ist, ist in der Rspr. und im Schrifttum sehr umstritten. Eine in jüngerer Zeit im Vordringen befindliche Auffassung vertritt inzwischen diesen Ansatz (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 4.3.2013 – 16 W 41/12, AGS 2013, 180; OLG München, Beschl. v. 27.1.2021 – 9 W 100/21; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.2.2023 – 4 W 4/23; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2018 – 11 W 24/18; BeckOK KostR/Jäckel, 44. Ed., Stand: 1.1.2024, GKG § 63 Rn 31; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, GKG, 5. Aufl., 2021, § 63 Rn 10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.1997 – 21 W 4/97). Nach der Gegenansicht soll es auf den (in der Regel rechtskräftigen) Abschluss eines parallel laufenden bzw. nachfolgenden Klageverfahrens ankommen, selbst wenn daran lediglich ein Antragsteller und ein Streithelfer beteiligt sind (so KG, Beschl. v. 23.8.2002 – 4 W 219/01, AGS 2003, 216; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.2.2015 – 10 W 3/15; Toussaint/Toussaint, KostR, 53. Aufl., 2023, GKG § 63 Rn 81), während eine vermittelnde Auffassung darauf abstellt, ob ein solches Streitverfahren tatsächlich durchgeführt bzw. angestrengt wird (so früher OLG Brandenburg an der Havel, Beschl. v. 17.1.2005 – 13 W 77/04; wohl auch Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 492 Rn 4).
Der Senat schließt sich der – inzwischen wohl überwiegenden – Auffassung an, nach welcher es die vom Gesetzgeber vorgesehene Eigenständigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens rechtfertigt und insbesondere der Gesichtspunkt der Rechts- und Kostensicherheit sogar erfordert, das selbstständige Beweisverfahren mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG isoliert zu betrachten (OLG Brandenburg an der Havel, Beschl. v. 17.10.2018 – 11 W 24/18, juris Rn4; ausführl. OLG Köln, a.a.O., juris Rn 7). Den Streitwert für ein selbstständiges Beweisverfahren von der Zufälligkeit eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens abhängig zu machen, erscheint nicht überzeugend. Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens muss sein Kostenrisiko wenigstens ungefähr einschätzen können, bspw. um zu entscheiden, ob er es fortführen oder beenden will. Würde man auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens abstellen, wäre das Kostenrisiko kaum ex ante einzuschätzen (OLG München, Beschl. v. 27.1.2021, a.a.O.). Die Anknüpfung an den Streitwert des Klageverfahrens ermöglicht auch entgegen der Gegenauffassung keine zuverlässigere Bestimmung des Kostenstreitwerts, da die Streitwerte des selbstständigen Beweisverfahrens und eines Klageverfahrens etwa durch Teilvergleiche aufgrund des selbstständigen Beweisverfahrens oder Erhöhung bzw. Ermäßigung einer Klage keineswegs identisch sein müssen. Im Hauptsacheverfahren können auch – wie vorliegend – weitere Gutachten und sogar weitere Mängelkomplexe hinzutreten. Das selbstständige Beweisverfahren ist auch nicht kraft Gesetzes ein bloßes Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens, sondern ein – wie der Name schon sagt – selbstständiges Verfahren, das den Parteien ein Verwertungsrecht der gesicherten Beweise gewährt, was wiederum deutlich macht, dass es sich im Hinblick auf den Streitwert um ein eigenständiges Verfahren handelt (OLG Köln, a.a.O., juris Rn 7). Der Umstand, dass erst mit der Kostengrundentscheidung auch eine Entscheidung über die Kostenverteilung des selbstständigen Beweisverfahrens herbeigeführt wird, erfordert es nicht, zu Lasten der Rechtssicherheit den Fristbeginn auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahren zu verlagern.
Bei der Entscheidung des 10. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 4.2.2015 (10 W 3/15) handelt es sich um eine nicht mehr ganz aktuelle Entscheidung, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, in welchem die Streitwertfestsetzung des LG noch während des laufenden selbstständigen Beweisverfahrens ergangen war; infolge späterer Ergänzungsanträge und -gutachten kam es zu einer erheblichen Erhöhung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Die Streitwertfestsetzung des LG war deshalb der Sache nach nur vorläufig; einen förmlichen Abschluss fand das selbstständige Beweisverfahren im Folgenden wegen des sogleich angestrengten Hauptsacheverfahrens nicht, sodass das LG mangels "rechtskräftigen Abschlusses" des selbstständigen Beweisverfahrens ohnehin noch zur Abänderung nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG befugt gewesen wäre.
Da selbstständige Beweisverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen werden können, kommt es i.S.v. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG auf die anderweitige ...