Hagen Schneider befasst sich im Aufsatzteil mit den Anwalts- und Gerichtskosten bei Abschluss von Mehrwertvergleichen in Familiensachen (S. 433 ff.). Gerade in Familiensachen sind Mehrwertvergleiche an der Tagesordnung, man denke nur an die Scheidungsverbundverfahren, in denen häufig Folgenvergleiche über nicht anhängige Familiensachen geschlossen werden.
Burhoff (S. 440 ff.) setzt seine Reihe zu dem anwaltlichen Vorschussrecht fort. In Heft 8, S. 339 ff. hatte er über das Vorschussrecht des Wahlanwalts berichtet. In diesem Heft wird nunmehr das Vorschussrecht des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts behandelt.
Eine immens wichtige Entscheidung für die Anwaltschaft hat der BGH getroffen (S. 449). Der EuGH (Urt. 12.1.2023 – C-395/21, D.V., AGS 2023, 69) hatte seinerzeit entschieden, dass eine Zeithonorarklausel unwirksam sei, wenn der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet habe, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Der BGH hat nunmehr erklärt, dass die Rspr. des EuGH nicht auf das deutsche Recht übertragbar ist. Das deutsche Recht enthält in den AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB klare und detaillierte Regelung, wie eine Vergütungsvereinbarung und die darin enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu würdigen sind. Eines weitergehenden Schutzes, wie er dem EuGH vorschwebt, bedarf es nicht. Allerdings stellt der BGH in Anwendung dieser Grundsätze klar, dass die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung aufgrund der Vielzahl von AGB-Verstößen nichtig ist. Die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung enthielt eine versteckte Erhöhung des Stundensatzes insoweit, als sich bei höheren Werten der Stundensatz automatisch erhöhen sollte, was der BGH als unzulässig angesehen hat. Der BGH hat zudem, ebenso wie das LG Köln (AGS 2017, 164), eine Klausel für unwirksam erklärt, wonach Auslagen prozentual nach dem Stundenvolumen berechnet werden sollen. Auch darin liegt nach Auffassung des BGH eine versteckte Erhöhung des Stundensatzes, die intransparent ist. Darüber hinaus beanstandet der BGH, wenn neben einer Zeitvergütung auch noch die gesetzliche Einigungsgebühr vereinbart wird.
Mit dem Gebührenanspruch des Kanzleiabwicklers im Auftrag der Partei hat sich das LAG Chemnitz befasst (S. 459).
Das LG Zwickau (S. 461) hatte sich mit der Bemessung von Rahmengebühren in einem Strafverfahren zu befassen sowie mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengutachten.
Das AG Stuttgart (S. 463) hatte zu klären, wie der beigeordnete Rechtsanwalt in einem Abschiebeverfahren zu vergüten ist. Die gesetzliche Regelung ist unvollständig. Das AG Stuttgart stellt klar, dass der beigeordnete Rechtsanwalt selbstverständlich zu vergüten ist. Seine Vergütung richtet sich nach Teil 6 Abschnitt 3 VV. S. hierzu auch den Beitrag von Burhoff in AGS 2024, 389 ff.
Unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Gegner zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens anfallen kann, hatte der BGH (S. 465) einmal mehr zu klären.
Dass in einem Anhörungstermin zur Unterbringung nach § 81 StPO für den Verteidiger keine Terminsgebühr anfällt, hat das LG Potsdam klargestellt (S. 467).
Im Honorarprozess zwischen Anwalt und Mandant ist nach § 14 Abs. 3 RVG zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Dies gilt allerdings nicht im Erstattungsprozess (LSG München, S. 468).
Soweit eine Behörde im Verwaltungsprozess obsiegt, steht ihr hinsichtlich der angefallenen Telekommunikations- und Postentgelte ein Erstattungsanspruch zu. Dieser Erstattungsanspruch kann wahlweise konkret oder pauschal in Höhe der anwaltlichen Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV berechnet werden. Das VG Leipzig (S. 472) stellt klar, dass diese Pauschale im gesamten Verfahren allerdings nur einmal erhoben werden kann und nicht in jeder Angelegenheit, also in jeder Instanz, erneut.
In verwaltungsgerichtlichen PKH-Bewilligungsverfahren beträgt die Beschwerdefrist nicht einen Monat, wie in Zivilsachen, sondern lediglich zwei Wochen (VGH Mannheim, S. 473).
Vertritt eine Rechtsanwaltskanzlei sich selbst, muss sie ungeachtet dessen auch für Streitwertbeschwerden das beA nutzen (OLG Frankfurt, S. 475).
Strittig ist die Berechnung der Frist für eine Streitwertbeschwerde im selbstständigen Beweisverfahren. Zum Teil wird vertreten, dass die Frist mit Beendigung des Beweisverfahrens zu laufen beginne. Nach anderer Auffassung beginnt die Frist erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Das OLG Stuttgart schließt sich der Auffassung an, dass die Frist bereits mit Beendigung des Beweisverfahrens beginne (S. 477).
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