1. Gesetzliche Grundlagen
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr auch für Besprechungen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht sie für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Hiervon ausgenommen sind Besprechungen allein mit dem Auftraggeber.
2. Anforderungen an die Besprechung
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass nach den Gesetzesmaterialien die Terminsgebühr für Besprechungen schon dann verdient ist, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt. Hierzu gehöre insbesondere der Fall, dass die Besprechungen auf den Abschluss des Verfahrens und eine gütliche Einigung abzielen. Dabei kann nach der Rspr. des BGH (AGS 2010, 164 = RVGreport 2010, 187 [Hansens] = zfs 2010, 286 m. Anm. Hansens) die Besprechung auch telefonisch erfolgen.
Ferner hat der BGH auch auf seine Rspr. verwiesen, nach der an eine solche Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Somit könne die Terminsgebühr bereits dann anfallen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme (BGH AGS 2007, 129 = RVGreport 2007, 68 [Hansens] = zfs 2007, 285; BGH AGS 2017, 267 = RVGreport 2017, 292 [Hansens] = zfs 2017, 405). Ebenso genüge es, wenn der Gesprächspartner des Rechtsanwalts sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeige (BGH AGS 2007, 292 = RVGreport 2007, 183 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens).
Demgegenüber genügt es nach den weiteren Ausführungen des BGH für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen nicht, wenn es in diesem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder eine abstrakte Möglichkeit einer Einigung geht (BGH AGS 2007, 292 = RVGreport 2007, 183 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens).
Ebenso wenig falle die Terminsgebühr für Besprechungen an, wenn diese lediglich Verfahrensabsprachen wie etwa die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens betreffen (BGH, a.a.O.; BGH AGS 2014, 211 = RVGreport 2014, 230 [Hansens] = zfs 2014, 286 m. Anm. Hansens).
Ferner hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande kommt, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigere (BGH AGS 2007, 129 = RVGreport 2007, 68 [Hansens] = zfs 2007, 285; BGH AGS 2014, 211 = RVGreport 2014, 230 [Hansens] = zfs 2014, 286 m. Anm. Hansens; BAG AGS 2013, 222 = RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens; BVerwG AGS 2018, 493 = RVGreport 2018, 453 [Hansens] = zfs 2018, 703 m. Anm. Hansens).
Nach den weiteren Ausführungen des BGH können die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung auch in einem Berufungsverfahren erfüllt sein, in dem das Gericht einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt hat, wenn diese Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt worden sei (BGH AGS 2012, 287 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 148 [Hansens]).
Damit ist der BGH der in der Instanzrspr. gelegentlich vertretenen Auffassung, allein die Erklärung des anderen Prozessbevollmächtigten, das Angebot an den Mandanten zur Prüfung weiterzuleiten, genüge für den Anfall der Terminsgebühr nicht (so OLG Nürnberg AnwBl. 2006, 495; OVG Hamburg AGS 2016, 62 m. Anm. N. Schneider), entgegengetreten. Vielmehr führe die höchstrichterliche Rspr. zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen zu einer einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und dem LG Köln aufgegeben, die angebotenen Beweise zum Inhalt der behaupteten beiden Telefonate zu erheben.