Ergibt sich bei dieser aufgrund des Festsetzungsantrags des Rechtsanwalts vorgenommenen Endabrechnung, dass an den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bereits eine Überzahlung erfolgt ist, setzt der Urkundsbeamte den an den Rechtsanwalt zu viel gezahlten Betrag als Rückforderungsbetrag der Staatskasse fest. Gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch kann sich der Rechtsanwalt nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil nach allgemeiner Meinung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt gem. §§ 197, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Verjährung eines dem Rechtsanwalt ggf. zustehenden Gebührenanspruchs. Verfahrensmäßig wird der Beschluss, durch den festgestellt wird, dass der Vorschuss zurückzuzahlen ist, und die Verfügung, mit der der Rechtsanwalt dann von der Staatskasse zur Rückzahlung aufgefordert wird, rechtlich als Aufhebung der Verfügung, durch die die Vergütung des Rechtsanwalts entsprechend der Vorschussbewilligung festgesetzt worden ist, angesehen. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung des Vorschusses unterlassen hat.
Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung gem. § 56 RVG (s. dazu VI., 3.).
Stellt der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt nach Erhalt des Vorschusses oder der Vorschüsse trotz der sich insoweit aus der Beiordnung oder Bestellung ergebenden Verpflichtung keinen abschließenden Festsetzungsantrag mehr, kann der Urkundsbeamte seine Festsetzung(en) hinsichtlich des Vorschusses nicht von Amts wegen ändern und die Festsetzung des Rückforderungsbetrags der Staatskasse vornehmen. Vielmehr muss der zuständige Vertreter der Staatskasse Erinnerung oder auch Beschwerde gem. § 56 RVG mit dem Ziel einlegen, eine Verringerung des Vorschusses zu erreichen. Ein Antrag der Staatskasse nach § 55 RVG ist nicht möglich, da die Staatskasse insoweit nach § 55 Abs. 1 S. 1 kein Antragsrecht hat. Wird aufgrund des Rechtsmittels der Staatskasse der im Verfahren tatsächlich entstandene Betrag festgesetzt, kann die überzahlte Vergütung nach der Justizbeitreibungsordnung vom beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt eingezogen werden. Ob und in welcher Frist dieses Recht verwirken kann, ist umstritten.