Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Zulässigkeit der Stundensatzvereinbarung
Allerdings ist die vom Kläger vorformulierte Vereinbarung über ein Zeithonorar mit einem ihm geschuldeten Stundensatz von 245,00 EUR/h oder 255,00 EUR/h (Abs. 1 S. 1 Hs. 2 der jeweiligen Vergütungsvereinbarung; Zeithonorar) für sich genommen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt ist.
a) Entgeltabreden sind überprüfbar
Die vom Kläger vorformulierten und der Beklagten bei Abschluss des jeweiligen Beratungsvertrags gestellten (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) Entgeltabreden unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB) hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Dem steht die Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des RVG vorgegeben. Der Inhalt der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen weicht von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ab. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz den Vertragsparteien – wie im Fall des RVG – Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der mit Erlass der Preisvorschriften verfolgte gesetzgeberische Zweck verfehlt würde (BGHZ 224, 350 Rn 11 ff.).
b) Vereinbarung eines Zeithonorars für sich genommen unbedenklich
Nach der Rspr. des BGH begegnet die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars für sich genommen keinen Bedenken.
aa) Der BGH hat eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarabrede, nach der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 290,00 EUR pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer zu vergüten war, als wirksam erachtet (BGHZ 224, 350 Rn 1 i.V.m. 27 = AGS 2020, 161). Zur Begründung hat der BGH auf seine Rspr. zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Stundenvergütung (etwa BGHZ 184, 209 Rn 73 = AGS 2010, 267) Bezug genommen und ausgeführt, dass für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Grundsatz nichts anderes gelte (BGHZ 224, 350 Rn 33). Danach benachteiligt allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 BGB).
bb) Daran hält der Senat fest.
(1) Der Mandant ist beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt typischerweise schutzbedürftig. Im Verbraucherverkehr gilt dies in gesteigertem Maße. Denn der typischerweise rechtsunkundige Mandant kann weder den zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache notwendigen Zeitaufwand abschätzen noch ersehen, wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich für das Mandat aufwendet. Dies eröffnet dem unredlichen Rechtsanwalt umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (vgl. BGHZ 224, 350 Rn 33 m.w.N.).
(2) Allerdings benachteiligt allein die Möglichkeit des Missbrauchs einer für sich genommen leicht nachvollziehbaren Abrechnung anhand von Zeitaufwand und Vergütung pro Zeiteinheit den Mandanten nicht unangemessen. Denn diese Gefahr ist nicht Ergebnis einer treuwidrigen Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt. Sie folgt vielmehr aus dem schwer überprüfbaren Zeitaufwand. Die Vereinbarung einer am Zeitaufwand bemessenen Vergütung verschafft dem Rechtsanwalt auch keinen einseitigen Vorteil auf Kosten des Mandanten. Denn hierbei trifft den Rechtsanwalt stets die – bei einer Abrechnung des Mandats nach den gesetzlichen Gebühren nicht bestehende – Rechtspflicht, die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen BGHZ 184, 209 Rn 77 ff.) und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen. Dies gleicht den strukturellen Nachteil des Mandanten bei der Nachprüfbarkeit der tatsächlich aufgewendeten Bearbeitungszeit angemessen aus (im Ergebnis ebenso schon BGHZ 224, 350 Rn 33 a.E.). Dabei dient die Darlegungs- und Nachweispflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Stunden dem Schutz des Mandanten.
c) Keine abweichende Beurteilung durch das Urteil des EuGH
Das Urt. des EuGH v. 12.1.2023 (C-395/21, D.V., AGS 2023, 69 = ZIP 2023, 360 ff.) gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rspr. abzurücken.
aa) Der EuGH hat entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags üb...