Die Revision des Klägers ist ebenfalls begründet. Auch soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, hält dies rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüche nicht (teilweise) verneint werden. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach dem gesetzlichen Gebührenrecht. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weil es die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen zu Unrecht teilweise aufrechterhalten und das Honorar des Klägers auf Grundlage der als wirksam erachteten Regelungen des Klauselwerks bestimmt hat.
1. Wirksamkeit des Anwaltsvertrags bleibt unberührt
Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des RVG von der Beklagten verlangen kann (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG, § 306 Abs. 2 BGB).
2. Unionsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen
a) Die Vorschrift des § 306 Abs. 2 BGB ordnet an, dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In Teilen des Schrifttums wird die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie angezweifelt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 306 Abs. 2 BGB auch den uneingeschränkten Rückgriff auf abdingbares Recht vorsehe. Demgegenüber lasse die Richtlinienbestimmung eine Lückenfüllung durch dispositives Recht nach der Rspr. des EuGH (st. Rspr. bspw. EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 Rn 56 m.w.N.) nur dann zu, "wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, sodass dieser dadurch geschädigt würde" (vgl. etwa Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., 2022, § 306 Rn 4c f.; Graf von Westphalen, ZIP 2023, 2177, 2184; Piekenbrock, ZIP 2024, 49, 55 ff.).
b) Die aufgeworfene Frage ist für die Entscheidung des Streitfalles bedeutungslos. Die Vorschriften des RVG stellen kein abdingbares Recht i.S.d. Rspr. des EuGH dar. Sie enthalten ein gesetzliches Preisrecht, das über die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt. Als gesetzliches Preisrecht geht es über die Ergänzungsfunktion abdingbaren Rechts hinaus; ihm kommt vielmehr eine Ordnungsfunktion zu.
Die Wirkungen des Vergütungsrechts erschöpfen sich nicht in der Bereitstellung von Preisregeln für den Fall, dass es an einer (wirksamen) Honorarvereinbarung (§ 3a RVG) zwischen Rechtsanwalt und Mandant fehlt. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ordnet vielmehr an, dass sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte nach dem RVG bemisst. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht ist dabei die anwaltliche Tätigkeit (vgl. Toussaint, KostR, 54. Aufl., 2024, § 1 RVG Rn 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 1 Rn 22). Liegen die Voraussetzungen des § 1 RVG vor, bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten, wenn es an einer (wirksamen) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung fehlt, zwingend nach den Bestimmungen des RVG. Abweichungen setzen eine Vergütungsvereinbarung voraus. Zur Disposition der Vertragsparteien steht das gesetzliche Preisrecht nur in dem Rahmen, den die Gebührenordnung selbst eröffnet. Form, Zulässigkeit und Reichweite anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen, mit denen von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird, bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 3a bis 4b RVG.
Hingegen stellt das RVG den Vertragsparteien weder frei, die gesetzlichen Vergütungen ersatzlos abzubedingen, noch sich für den Fall der Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung von den Preisbestimmungen der Gebührenordnung zu lösen. Insoweit ist das gesetzliche Preisrecht nicht disponibel. Außer in Fällen des anfänglich zulässigen Vergütungsverzichts (§ 4 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 RVG) hat dies zur Folge, dass die Preisregeln des RVG zwingend eingreifen, wenn es wie im Streitfall an einer (wirksamen) Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) fehlt (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies zeigt sich auch daran, dass die sich aus den Bestimmungen des RVG ergebende Vergütung selbst dann geschuldet ist, wenn es an einem wirksamen Vertrag fehlt, wie etwa im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. etwa Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., 2021, § 1 Rn 30 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 1 Rn 85 ff.).