Nach Auffassung des OLG ergibt sich aber ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten für das Gespräch mit dem Verteidiger, das die Anhörung vor der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung vorbereiten soll, unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 GG. Das Recht auf ein faires Verfahren verbiete es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er müsse in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfG, Beschl. v. 27.8.2003 – 2 BvR 2032/01, NJW 2004, 50). Daraus folge für das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren, dass der fremdsprachige Angeklagte zum Ausgleich seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf und ihm die Dolmetscherkosten für die erforderlichen Mandantengespräche nicht nur mit dem Pflichtverteidiger, sondern auch mit einem Wahlverteidiger zu ersetzen sind (BGH, Beschl. v. 26.10.2000 – 3 StR 6/00, NJW 2001, 309; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2010, § 464a Rn 9). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die vorbereitenden Gespräche mit dem Verteidiger sei unabdingbar, da eine wirksame Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum denkbar seien (BVerfG, a.a.O.). Das mit den zusätzlichen Dolmetscherkosten erhöhte Kostenrisiko solle den Verurteilten auch nicht an der Zuziehung eines Verteidigers hindern (BVerfG, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2005 – 1 Ws 83/05, StraFo 2005, 415 = RVGreport 2006, 276).
Diese Grundsätze sind nach Ansicht des OLG auch anzuwenden, wenn es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens um die Vorbereitung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB geht. Auch hier verbiete sich gerade in Anbetracht der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) der anstehenden Entscheidung, bei der es um die Frage geht, ob der Verurteilte zum Halb- oder Zweidrittelzeitpunkt auf freien Fuß gelangt, einen fremdsprachigen Verurteilten im Verhältnis zu einem der deutschen Sprache mächtigen Verurteilten aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse ungleich zu behandeln (LG Dresden, Beschl. v. 8.4.2019 – 3 Qs 11/19; LG Kassel, Beschl. v. 29.1.2013 – 3 StVK 62/12). Dies gelte auch für das vorbereitende Gespräch mit seinem Verteidiger. Würde man einem fremdsprachigen Verurteilten die Erstattung von Dolmetscherkosten für dieses Gespräch mit seinem Verteidiger verweigern, so stünde er schlechter als ein deutschsprachiger. Beiden stünde zwar gleichermaßen das in § 137 Abs. 1 StPO normierte Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens – wozu insoweit auch das Strafvollstreckungsverfahren gehört (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., 2023, StPO § 137 Rn 2 m.w.N.; BeckOK StPO/Wessing, 52. Ed., Stand: 1.7.2024, StPO § 137 Rn 2) – des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Dabei müsse ein Verurteilter – soll dieses Recht nicht leerlaufen – die Möglichkeit haben, sich in Vorbereitung der Anhörung mit dem Verteidiger zu besprechen. Dem deutschsprachigen Verurteilten sei dies möglich, ohne dass ihm zusätzliche Kosten durch Dolmetscherleistungen entstehen. Der Verurteilte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, könne dieses Gespräch nur führen, wenn er einen Dolmetscher hinzuzieht, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Würde man nunmehr dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten die Erstattung dieser Kosten verweigern, würde er allein aufgrund seiner Sprache schlechter gestellt sein als ein deutschsprachiger Verurteilter, ohne dass ein sachlicher Grund vorläge (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, 7. Strafvollstreckung Rn 54). Um eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist dem Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, jedenfalls im Verfahren über die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu dem die Anhörung vorbereitenden Gespräch mit dem Verteidiger zuzuerkennen (so auch LG Dresden, a.a.O.). Die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für Mandantengespräche durch einen Verteidiger sei nicht von der vorherigen Bewilligung durch das Tatgericht abhängig (BVerfG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).