Die Parteien stritten vor dem LG über die Wirksamkeit eines Darlehens, das die Beklagte dem Kläger zur Finanzierung einer von ihrer Streithelferin vermittelten Fondsbeteiligung gewährt hatte. Der Rechtsstreit wurde auf Anregung des Gerichts dadurch beendet, dass die Beklagte für den Fall der Klagerücknahme auf Kostenerstattung verzichtete und der Kläger die Klage zurücknahm.
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Streithelferin eröffnet worden war, hat deren ehemaliger Prozessbevollmächtigter eine Vollmacht des Insolvenzverwalters "zur Aufnahme und/oder Betreibung des Kostenfestsetzungsverfahrens" vorgelegt und beantragt, dem Kläger ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Das LG hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von dem Rechtsnachfolger der Streithelferin erteilte Vollmacht umfasse bei verständiger Auslegung auch die Beantragung der für die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens erforderlichen Kostengrundentscheidung. Gem. §§ 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO seien die Kosten zwingend dem Kläger als Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin seien hier ebenso wenig zu erstatten wie in dem Fall einer zwischen den Hauptparteien vereinbarten Kostenaufhebung. Der Rechtsnachfolger der Streithelferin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das LG hat dem Kläger zu Unrecht die Kosten der Nebenintervention auferlegt. Auf den Umfang der Vollmacht kommt es dabei nicht an. Denn nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin ebenso wenig zu erstatten wie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei gem. § 101 Abs. 1 ZPO nur aufzuerlegen, soweit dieser sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Der Nebenintervenient hat danach zwar einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch; sein Anspruch geht aber nicht weiter als der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (grundlegend BGH NJW 2003, 1948 f.). Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mit zu tragen hat (BGH NJW-RR 2005, 1159). Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so gilt das auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
Nach der Rspr. des BGH (NJW-RR 2004, 1506 f.) gilt das auch dann, wenn sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich darauf verständigt haben, Klage und Widerklage zurückzunehmen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen. Denn diese Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor und nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat dies – mittelbar – zur Folge, dass auch der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Dass der Kläger – anders als im Fall der Kostenaufhebung – die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat, ändert daran nichts. Denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten, sondern nur darauf an, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (BGH a.a.O.).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt nicht wesentlich anders. Die Hauptparteien haben zwar nicht ausdrücklich vereinbart, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Verzicht der Beklagten auf Kostenerstattung führt aber zu demselben Ergebnis und er steht einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ebenso entgegen wie die abweichende Kostenregelung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Das gilt zwar zunächst nur für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität folgt daraus aber weiter, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin nicht zu erstatten hat. Denn danach können ihm die Kosten der Nebenintervention nur auferlegt werden, soweit er die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat. Der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs ist damit – wie in den vom BGH entschiedenen F...