Die Klage ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus §§ 7 StVG, 823, § 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG aus dem Verkehrsunfallereignis zwischen einem an einen Kunden der Klägerin vermieteten Fahrzeug und dem Fahrzeug eines Beklagten versicherten Fahrzeughalters im vollen Umfang begründet.
1. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese der Klägerin auch die Rechtsverfolgungskosten, die der Klägerin unbestritten aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden sind, dem Grunde nach als adäquat kausalen Schaden gem. § 249 BGB aus dem Verkehrsunfallereignis in Höhe der Klageforderung zu zahlen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Autovermietung handelt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen "vertraut" ist. Dass die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es einen rechtlich "einfach gelagerten Verkehrsunfall" für einen Rechtsunkundigen nicht. Dies ist nicht zuletzt auch eine Folge daraus, dass die Rspr. zum Umfang des ersatzfähigen Schadens aufgrund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht hat, die für den nicht Rechtskundigen mithin nicht mehr überschaubar ist. Zu nennen ist hier exemplarisch die Kürzung von fiktiven Reparaturkosten unter Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten unter Hinweis auf das sog. "Porsche-Urteil", die von zahlreichen Versicherern contra legem vorgenommen wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Streitfall ihren Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnete. Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen, bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rspr., auf juristischen Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um "einfach gelagerte" Verkehrsunfälle handelt. Denn spätestens bei der Höhe des zu ersetzenden Schaden wird – dies vermag man anhand des streitgegenständlichen Verfahren in eindrucksvoller Weise nachvollziehen – aus einem Verkehrsunfall, bei dem es glücklicherweise nur zu kleinsten Blechschäden gekommen ist, dies ist gerichtsbekannt, eine vorgerichtliche Auseinandersetzung, in der sich der Geschädigte mit aus Textbausteinen gefertigten Schriftsätzen auseinandersetzen muss, in denen in epischer Breite zahlreiche Einzelfallentscheidungen verschiedener Instanzgerichte zitiert werden, die mit dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht das Geringste zu tun haben. Nun ist es das Recht eines jeden Versicherers und mithin auch eine Pflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer, einen Schadensfall auch unter rechtlichen Gesichtspunkten eingehend zu prüfen. Die Kehrseite dessen ist indes, dass angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung hoch spezialisierte Rechtsabteilungen bzw. für Versicherer tätige Spezialkanzleien gegenübersteht, es bereits die Maxime der Waffengleichheit gebietet, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes beauftragen und die Rechtsverfolgungskosten als adäquat kausalen Schaden ersetzt verlangen kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf die zutreffenden Begründung des AG Coburg, das über einen gleich gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte und dem sich das erkennende Gericht im vollen Umfang anschließt (vgl. AG Coburg, Urt. v. 22.9.2005–15 C 828/05).
Wenn das AG Coburg in den Entscheidungsgründen ausführt:
"Die Klägerin (Anm.: eine gewerbliche Autovermietung) muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme – wie ausgeführt – auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die Schadensabwicklung in die Hand nimmt."
so hat das erkennende Gericht diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.
Die auch von der Beklagten zitierte, über zehn Jahre alte Entscheidung des BGH (Urt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446), wonach nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit eine externe Anwaltskanzlei von Anfang an beauftragt werden kann und dies schadensadäquat sein soll, ist aufgrund der dargelegten wachsenden Komplexität und unübersichtlich gewordener Rspr. zum Ansatz und...