I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG v. 2.4.2008 (2 F 15/07), in dem die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses tituliert sind. Am 6.6.2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) wegen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG nach Nichtabhilfe durch das AG durch Beschl. v. 16.7.2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte Pfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO weiter.
II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Pfändungsprivileg des § 850d Abs. 1 ZPO gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines zur Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche durchgeführten Unterhaltsprozesses gehörten nicht dazu, weil sie einem anderen, selbständigen Rechtsgrund entsprängen. Auch nach Sinn und Zweck des § 850d Abs. 1 ZPO seien Prozesskosten nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, den in seiner Existenz von den Zahlungen des Schuldners abhängigen Gläubiger nicht auf die Sozialhilfe zu verweisen. Diese Gefahr bestehe wegen der Prozesskosten allerdings weder bei einer generalisierenden Betrachtungsweise noch konkret im vorliegenden Fall. Dass der im obigen Sinne bedürftige Gläubiger die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen müsse, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung stünden, rechtfertige die bevorrechtigte Vollstreckung daraus resultierender Kostenerstattungsansprüche ebenfalls nicht, weil sonst jede auf Erstattung verauslagter Geldbeträge gerichtete Forderung des Gläubigers gegen den Unterhaltsschuldner als privilegiert gelten müsse.
2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das LG hat eine bevorrechtigte Vollstreckung des in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
a) In Rspr. und Lit. wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner auf Erstattung der aus einem Unterhaltsrechtsstreit resultierenden Prozesskosten vom Pfändungsprivileg des § 850d Abs. 1 ZPO umfasst sei (OLG Hamm Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850d Rn 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn 2; Taeger, JR 1964, 348; Behr, Rpfleger 1981, 382, 386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. – für Beitreibungskosten). Der Unterhaltsgläubiger müsse die von ihm vorgeschossenen Prozesskosten aus Mitteln entnehmen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung stünden. Deshalb entspreche es dem in § 850d Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dem Gläubiger zu einer möglichst ungeschmälerten Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu verhelfen, wenn ihm über die Zubilligung eines Pfändungsvorrechts nach § 850d Abs. 1 ZPO auch die Beitreibung jener seinen Unterhalt sonst schmälernden Kosten erleichtert werde (so insbesondere: OLG Hamm a.a.O.; Behr, a.a.O.).
Die Gegenmeinung geht demgegenüber auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten, engen Auslegung des § 850d Abs. 1 ZPO davon aus, dass Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers den nach dieser Vorschrift allein bevorrechtigten Unterhaltsansprüchen selbst dann nicht gleichstehen, wenn sie die Kosten eines vorausgegangen Unterhaltsprozesses betreffen (LG München I Rpfleger 1965, 278; LG Berlin Rpfleger 1967, 223; LG Offenburg JR 1964, 347; LG Essen MDR 1960, 680; OLG Celle JW 1931, 2178; Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn 1085; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850d Rn 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn 10; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850d Rn 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 850d Rn 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 850d Rn 2).
b) Die letztgenannte, auch vom LG vertretene Auffassung ist richtig.
aa) Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubigers (BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565; Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 170/03, FamRZ 2004, 185 = Rpfleger 2004, 111). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des im Unterhaltsprozess obsiegenden Unterhaltsgläubigers ist kein solcher Anspruch. Er entsteht vielmehr eigenständig nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO (allg. Meinung, vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rn 14 m.w.N.) und unabhängig vom Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugru...