Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG nicht zulässig, weil eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.
Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Daran fehlt es vorliegend; der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nur (1.008,53 EUR – 907,38 EUR =) 101,15 EUR.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Eine solche Zulassung hat der Familienrichter in dem Beschl. v. 12.6.2009 nicht ausgesprochen, und zwar weder im Tenor noch in den Gründen. Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH NJW 2004, 779; NJW 2005, 156 f.; Hartmann, KostG, RVG § 33, Rn. 21).
Soweit die am 23.6.2009 beschlossene Zulassung der Beschwerde im Beschl. v. 2.7.2009 damit begründet wurde, dass über die beantragte Zulassung versehentlich keine Entscheidung erfolgt war, und die Zulassung der Beschwerde deshalb möglicherweise nicht gem. § 321 ZPO, sondern gem. § 319 ZPO in Berichtigung des Beschlusses v. 12.6.2009 ausgesprochen wurde, bindet auch das das Beschwerdegericht nicht, denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluss übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluss zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH NJW 2004, 2389; NJW 2005, 156 f.). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergibt (BGH NJW 2004, 779; NJW 2005, 156 f.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschl. v. 12.6.2009 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung lässt sich entnehmen, dass der Familienrichter seinerzeit die Rechtsbeschwerde hatte zulassen wollen. Aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in seinem Schriftsatz v. 3.4.2009 angeregt hatte, die Beschwerde zuzulassen, ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Familienrichter die Beschwerde dementsprechend auch tatsächlich zulassen wollte. Denn allein aus dem Schweigen zu einer entsprechenden Anregung eines Verfahrensbeteiligten kann ein Wille, die Beschwerde zuzulassen, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Eine solche Annahme würde in allen Fällen, in denen ein Verfahrensbeteiligter die Zulassung eines Rechtsmittels anregt, zu einer nicht tragbaren Unsicherheit über die Frage führen, ob die Zulassung doch gewollt war, obwohl der Beschluss hierüber keine Erwägungen enthält (so auch LG Koblenz FamRZ 2005, 1583). Der Wille des Familienrichters, die Beschwerde zuzulassen, ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Beschlusses v. 12.6.2009. Die dortigen Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, dass der Familienrichter der zu entscheidenden Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen bzw. die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr. gesehen hat. So sind in den Gründen des angefochtenen Beschlusses lediglich Zitate angeführt, die die eigene Sachentscheidung des Familienrichters stützen; gegenteilige Auffassungen sind nicht wiedergegeben. Auch sonst ergeben sich aus den Umständen der Beschlussfassung keine Anhaltspunkte für den Willen des Familienrichters, die Beschwerde zuzulassen.
Mitgeteilt Rechtsanwalt Klaus Winkler, Kenzingen