Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 12.06.2009; Aktenzeichen 44 F 156/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.06.2009 (44 F 156/08) wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, soweit darin die Einigungsgebühr für einen von den Parteien im Scheidungsverfahren erklärten wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesetzt worden ist.

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig, für das das Familiengericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 02.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet hat.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht nach Vorliegen der Auskünfte der Versorgungsträger einen Ausgleichsbetrag von 0,56 € zugunsten des Antragsgegners errechnet und dies den Parteien mit der Terminsladung mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 29.01.2009, an deren Ende das Scheidungsurteil verkündet wurde, schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (Nr. 1 der Vereinbarung) und auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts (Nr. 2 der Vereinbarung) verzichteten.

Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wurde vom Familiengericht durch Beschluss genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners beim Amtsgericht, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.008,53 € festzusetzen, ausgehend von einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 319,80 € und einer 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 295,20 € aus dem Gegenstandswert von 11.200,00 € für Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Mehrwert Unterhaltsverzicht, einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 € für den Versorgungsausgleich aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 € und einer 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 127,50 € für den Unterhaltsverzicht aus dem Streitwert von 1.200,00 €, einer Kostenpauschale von 20,00 € und der Umsatzsteuer von 161,03 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 03.02.2009 die Vergütung auf lediglich 907,38 € fest und führte zur Begründung aus, dass die Einigungsgebühr für den Versorgungsausgleich abgesetzt worden sei, weil eine Einigungsgebühr nicht anfalle, wenn die im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich ausschließlich einen Verzicht der Parteien auf dessen Durchführung enthalte.

Gegen den ihm formlos bekannt gegebenen Festsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 16.02.2009 Erinnerung eingelegt.

Die Einigung lasse sich nicht auf einen ausschließlichen Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs reduzieren. Die Parteien hätten sich in einem umfassenden Vergleich über mehrere Punkte geeinigt und einen Gesamtvergleich geschlossen.

Dieser Gesamtvergleich könne nicht in Einzelvergleiche aufgespalten werden und beschränke sich damit nicht auf einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 12.06.2009 die Erinnerung mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners am 17.06.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, den Beschluss vom 12.06.2009 dahin zu ergänzen, dass die Beschwerde zugelassen wird. Er gehe davon aus, dass die Zulassung versehentlich unterblieben sei, da die zugrunde liegende Frage bislang nicht entschieden sei und das Amtsgericht Freiburg in ähnlichen Fragen bisher zur Rechtsfortbildung die Beschwerde zugelassen habe.

Mit Beschluss vom 23.06.2009 hat der Familienrichter die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.06.2009 ohne weitere Begründung zugelassen.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 01.07.2009 gegen den Beschluss vom 12.06.2009 Beschwerde eingelegt, der der Familienrichter mit Beschluss vom 02.07.2009 nicht abgeholfen hat. Ergänzend hat der Familienrichter ausgeführt, die Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.06.2009 sei in Ergänzung des angefochtenen Beschlusses erfolgt, da über die beantragte Zulassung versehentlich keine Entscheidung erfolgt sei.

II. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG nicht zulässig, weil eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.

Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Daran fehlt es vorliegend; der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nur (1.008,53 € - 907,38 € =) 1...

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